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Programmanforderungen
Jugendschutz und Menschenwürde
Seit dem 1. April 2003 gilt ein umfassend reformierter und den Erfordernissen der veränderten Medienlandschaft angepasst Jugendmedienschutz. Im Kern lässt sich diese Reform folgendermaßen zusammenfassen:
Vereinheitlichung
Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) haben Bund und Länder die rechtlichen Rahmenbedingungen für Trägermedien (Filme, Videokassetten, CD-Roms etc.) und Online-Medien (Rundfunk, Teledienste und Mediendienste) zusammengefasst und vereinheitlicht.
KJM als zentrale Aufsicht
Mit der KJM, die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wurde eine zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und in den Telemedien (Internet) geschaffen. Dadurch wird verhindert, dass gleiche Inhalte in verschiedenen Medien unterschiedlichen Gesetzen unterliegen. www.kjm-online.de
Prinzip der regulierten Selbstregulierung
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung, mit dem Ziel, die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken und die Möglichkeiten der Vorabkontrolle zu verbessern. Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfen darf. Selbstkontrolleinrichtungen sind die u.a.
FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft www.fsk.de
FSF Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen www.fsf.de
FSM Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter www.fsm.de
USK Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle www.usk.de
Werbung
Der Rundfunkstaatsvertrag, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und für die Berliner und Brandenburger Programme der Medienstaatsvertrag regeln, wie viel Werbung gesendet werden darf, dass sie vom übrigen Programm zu trennen ist und wie sie kennzeichnen sein muss.
Die mabb prüft die Einhaltung der Bestimmungen mit Inhaltsanalysen und via Einzelfallprüfung. Soweit es um bundesweite Angebote geht, stimmt sie sich bei der Bewertung mit den anderen Landesmedienanstalten über die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) ab.



