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Kabel

Beschluß des Medienrates gemäß § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 Satz 3 MStV vom 19. Dezember 1992

1. Anträge für Kabelrundfunk werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; Ausschlußfristen werden nicht gesetzt.


2. Anträge auf Erteilung einer Sendeerlaubnis für Kabelrundfunk (Fernsehen oder Hörfunk) in Kabelanlagen in Berlin und Brandenburg sind in 12facher Ausfertigung einzureichen.  Sie müssen die folgenden Angaben enthalten:

A. Verbreitungsgebiet
Der Antrag muß die Kabelanlage nennen, in der das Programm verbreitet werden soll. Soll das Programm in mehreren Kabelanlagen verbreitet werden, muß der Antrag außerdem erkennen lassen, daß der Antragsteller die Zuführung des Programms in die weiteren Kabelanlagen sicherstellen kann.

B. Angaben zum Antragsteller
·   Bei natürlichen Personen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz; Erklärung, daß der Antragsteller geschäftsfähig ist und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann.

·   Bei juristischen Personen:
Name bzw. Firma, Sitz, Handelsregisterauszug, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter sowie Erklärung, daß der/die Vertreter geschäftsfähig ist/sind und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann/können.
Vorzulegen sind ferner der Gesellschaftsvertrag und weitere zwischen den Gesellschaftern in Bezug auf die Programmveranstaltung getroffene Vereinbarungen. Zu nennen sind die betei-ligten Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligung, falls sich dies nicht bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

·   Bei Anbietergemeinschaften:
Art und rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit, Vorlage des Kooperationsvertrages; Mitglieder; Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Mitglieder sowie für die Mitglieder die bei natürlichen bzw. juristischen Personen erforderlichen Angaben.

C. Angaben zum geplanten Programm
a) Umfang
Der Antrag muß erkennen lassen, in welchem Umfang Programm veranstaltet werden soll und in welchem Umfang hierbei Wiederholungen enthalten sind.
Es wird darauf hingewiesen, daß in allen Kabelnetzen Kapazitätsengpässe zu erwarten sind. Dies wird Auswirkungen auf die für die Zuteilung eines gesamten Kabelkanals erforderliche Mindestsendezeit (ohne Wiederholungen) haben, insbesondere im Berliner Kabelnetz, wo die Möglichkeit besteht, im Rahmen des Mischkanals zu senden.
Anträge auf Erteilung einer Sendeerlaubnis, die nach den Rangregelungen des § 40 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 nicht berücksichtigt werden können, weil ihnen kein eigener Kanal zugewiesen werden kann, werden, soweit sie sich auf die Verbreitung im Berliner Kabelnetz beziehen, in das Verfahren der Verteilung der Kapazitäten im Mischkanal einbezogen, es sei denn, dem Antrag ist ein entgegenstehender Wille des Antragstellers zu entnehmen.

b) Inhalte
Der Antrag muß das geplante Programm charakterisieren und ein erläuterndes Programmschema enthalten.

 

D. Finanzielle, technische und organisatorische Vorkehrungen für das geplante Programm
Der Antrag muß erkennen lassen, daß der Antragsteller in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Programm zu treffen. Hierzu sind vorzulegen:

a) ein Finanzplan, aus dem die erwartete Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben hervorgehen muß, sowie eine  Beschreibung der getroffenen technischen und personellen Vorkehrungen,

b) die für die Programmveranstaltung mit Dritten getroffenen Vereinbarungen und geschlossenen Verträge über Kredite, Bürgschaften, Programmzulieferungen, Werbevermarktung, stille Beteiligungen, wesentliche Werbeverträge etc.,

c) Angabe des Anteils von Dritten zugelieferter Programmbestandteile sowie Angabe der Bezugsquelle.

E. Weitere medienwirtschaftliche Betätigungen des Antragstellers und/oder der an ihm Beteiligten
Hierzu zählt neben der Beteiligung an einem Rundfunkveranstalter insbesondere die Beteiligung an einer Zeitung oder am Betreiber einer Kabelanlage.


3. (Die Anforderungen des Beschlusses für Anträge auf Erteilung einer Sendeerlaubnis für den Berliner Mischkanal finden sich nunmehr in § 1 der Satzung über das Zulassungsverfahren und die Verteilung der Kapazitäten des Mischkanals im Berliner Kabelnetz der Deutschen Telekom AG vom 2. September 1995 Berlin