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Grundsätze
Wer in Deutschland Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstalten will, braucht hierfür eine Zulassung.
Die Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich danach, über welche Verbreitungswege (Satellit, Kabel, terrestrische Frequenzen) das Programm verbreitet werden soll:
Für die bundesweite Verbreitung über Satellit müssen lediglich die formellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Ein Merkblatt über die Anforderungen an Anträge findet sich hier. Der Antrag kann unabhängig vom Sitz des Veranstalters bei jeder der 14 Landesmedienanstalten in Deutschland gestellt werden. Diese legt den Antrag der KEK zur Prüfung der Konzentrationsvorschriften und ab dem 1. September 2008 der ZAK zur Entscheidung über die Zulassung vor. Diese Landesmedienanstalt ist dann nach der Zulassung auch für die Aufsicht über das Programm zuständig.
Für die Verbreitung solcher Programme im Kabel wird keine weitere Erlaubnis benötigt. Soll ein Programm allerdings nur im Kabel verbreitet werden, ist eine Sendeerlaubnis erforderlich, die vom Medienrat der mabb erteilt wird. Die Anforderungen an solche Anträge finden sich hier. Soll kein 24stündiges Programm, sondern nur eine einzelne Sendung veranstaltet werden, kommt eine Verbreitung im Berliner Mischkanal („Spreekanal“) in Betracht; das Zulassungsverfahren ist hier geregelt.
Soll das Programm über terrestrische Frequenzen - UKW, Mittelwelle oder DVB-T - verbreitet werden, so wird die Sendeerlaubnis auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung nach vorheriger Ausschreibung der Frequenz erteilt. Für UKW-Anträge hat der Medienrat Anforderungen festgelegt, die sich hier finden.

