Medienanstalt Berlin Brandenburg


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Mischkanal-Satzung

Satzung über das Zulassungsverfahren und die Verteilung der Kapazitäten des Mischkanals im Berliner Kabelnetz der Deutschen Telekom AG

Vom 2. September 1995

Aufgrund von § 44 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl. für Berlin S. 150 / GVBl. für das Land Brandenburg Teil I S. 142) (MStV) hat der Medienrat am 2. September 1995 die folgende Satzung erlassen:


§ 1 Zulassungsverfahren

(1) Anträge auf die Veranstaltung von Kabelrundfunk im Mischkanal im Berliner Kabelnetz der Deutschen Telekom AG müssen in 12facher Ausfertigung eingereicht werden.


(2) Sie müssen die folgenden Angaben enthalten:

A. Angaben zum Antragsteller

- Bei natürlichen Personen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz; Erklärung, daß der Antragsteller geschäftsfähig ist und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann.

- Bei juristischen Personen:
Name bzw. Firma, Sitz, Handelsregisterauszug, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter sowie Erklärung, daß der/die Vertreter geschäftsfähig ist/sind und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann/können.

Vorzulegen sind ferner der Gesellschaftsvertrag und weitere zwischen den Gesellschaftern in bezug auf die Programmveranstaltung getroffene Vereinbarungen. Zu nennen sind die beteiligten Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligung, falls sich dies nicht bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

B. Angaben zum geplanten Programm

a) Umfang nach Dauer und Turnus

b) Inhalte

Der Antrag muß das geplante Programm charakterisieren. Zweckmäßig ist die Vorlage eines erläuterten Programmschemas.

C. Finanzielle, technische und organisatorische Vorkehrungen für das geplante Programm

Der Antrag muß erkennen lassen, daß der Antragsteller in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Programm zu treffen. Hierzu sind vorzulegen:

a) ein Finanzplan, aus dem die erwartete Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben hervorgehen muß, sowie eine Beschreibung der getroffenen technischen und personellen Vorkehrungen,

b) die für die Programmveranstaltung mit Dritten getroffenen Vereinbarungen und geschlossenen Verträge über Kredite, Bürgschaften, Programmzulieferungen, Werbevermarktung, stille Beteiligungen, wesentliche Werbeverträge etc.,

c) Angabe des Anteils von Dritten zugelieferter Programmbestandteile sowie Angabe der Bezugsquelle.

D. Zeitraum

Die Sendeerlaubnis kann nur für die Dauer der Ausweisung einer Übertragungskapazität als Mischkanal, längstens aber für die Dauer von sieben Jahren (§ 30 Abs. 4 Satz 1 RStV) erteilt werden.

(3) Die Sendeerlaubnis begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Sendezeit.


§ 2 Verteilung der Kapazitäten

(1) Die Sendezeiten werden von derjenigen Stelle koordiniert, die die Sendungen abwickelt (§ 3); sie führt auch das Einigungsverfahren durch.

(2) Bei der Verteilung der Sendezeiten und ihrer Neukoordinierung sowie bei der Entscheidung des Medienrates nach § 44 Abs. 4 Satz 5 MStV ist der Besonderheit des Mischkanals Rechnung zu tragen; dabei kann Vorrang

- der Ausstrahlung neuproduzierter Sendungen vor Wiederholungen von Sendungen eingeräumt werden, die bereits in wirtschaftlich ausreichendem Maße wiederholt werden;

- regelmäßig wiederkehrenden Sendungen vor unregelmäßig verbreiteten Sendungen eingeräumt werden;

- der Ausstrahlung von Life-Sendungen vor vorproduzierten Sendungen nur dann eingeräumt werden, wenn die Life-Sendung sonst nicht stattfinden könnte.

(3) Die Zuweisung von Sendezeiten begründet einen Anspruch auf deren Nutzung bis zur Neukoordinierung der Zeiten (§ 44 Abs. 4 Satz 3 MStV). Die Ausstrahlung der Sendungen kann von der Vorauszahlung des Entgeltes für die Sendeabwicklung abhängig gemacht werden.

(4) Soweit und solange ein Veranstalter ihm zugewiesene Sendezeiten nicht nutzt, können sie von einem anderen Veranstalter genutzt werden. Der Anspruch auf Nutzung zugewiesener Sendezeiten verfällt, wenn und soweit der Veranstalter die Zeiten mehr als sechs Wochen lang nicht genutzt hat. Die Ausstrahlung von Tafeln zur Überbrückung von Sendeunterbrechungen gilt nicht als Nutzung.

(5) Im Umfang von bis zu einem Viertel der ihm nach der Sendeerlaubnis zustehenden Gesamtsendezeit kann jeder Veranstalter Sendelücken des Mischkanals ohne Anrechnung auf sein Kontingent nutzen; feste Sendezeiten können insoweit nicht zugewiesen werden.


§ 3 Sendeabwicklung

(1) Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg gewährleistet die Sendeabwicklung des Mischkanals; sie kann die Abwicklung nach Maßgabe einer Dienstleistungsvereinbarung einem Dritten übertragen.

(2) Für die zur Abwicklung des Mischkanals erbrachten Dienstleistungen sind Entgelte zu entrichten. Die abwickelnde Stelle kann für die zu sendenden Produktionen technische Standards festlegen.

(3) Die abwickelnde Stelle schließt mit den zugelassenen Veranstaltern Verträge, aus denen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben. Sie koordiniert die Sendezeiten nach Maßgabe des MStV und dieser Satzung.

(4) Wird die Abwicklung der Mischkanäle einem Dritten übertragen, so überwacht die Medienanstalt Berlin-Brandenburg die Gestaltung der Nutzungsverhältnisse durch diesen nur insoweit, als dies zur Verhinderung eines Mißbrauches seiner Stellung gegenüber den Veranstaltern erforderlich erscheint.

(5) Aufzeichnung und Aufbewahrung der im Mischkanal ausgestrahlten Sendungen obliegen der abwickelnden Stelle; im Falle von § 3 Abs. 1 2. Halbsatz sind sie dem Dritten zu übertragen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

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