Medienanstalt Berlin Brandenburg


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Veranstaltungsradios

Beschluß des Medienrates über das Verfahren der Erteilung von Sendeerlaubnissen zur kurzfristigen Nutzung drahtlos empfangbarer Hörfunkfrequenzen

vom 10. Mai 1999

Der Medienrat hat in seiner Sitzung am 10. Mai 1999 das folgende Verfahren für die kurzfristige Nutzung von UKW-Hörfunkfrequenzen in Berlin und Brandenburg beschlossen:

1. Unter der Voraussetzung, daß eine anderweitig nicht nutzbare drahtlos empfangbare Hörfunkfrequenz zur Verfügung steht, kann für diese bis zur Dauer von einem Jahr ohne Ausschreibung eine Sendeerlaubnis erteilt werden (§ 28 Abs. 5 MStV).

Ansprechpartnerin für Fragen des Zulassungsverfahrens ist Frau Ingeborg Zahrnt, 264 967 20;

Ansprechpartner für die Frage, ob für die geplante Nutzung eine Frequenz zur Verfügung steht, ist Herr Haaß, Tel. 264 967 80.

2. Anforderungen an Anträge
Anträge auf Erteilung von Sendeerlaubnissen für die kurzfristige Nutzung von drahtlosen Hörfunkfrequenzen müssen bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Kleine Präsidentenstraße 1, 10178 Berlin schriftlich eingereicht werden; sie müssen die folgenden Angaben enthalten:

a. Bezeichnung der gewünschten Frequenz.

b. Angabe der gewünschten Dauer der Frequenznutzung.

c. Angaben zum Antragsteller:
· Bei natürlichen Personen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz; Erklärung, daß der Antragsteller geschäftsfähig ist und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann.

· Bei juristischen Personen:
Name bzw. Firma, Sitz, Handelsregisterauszug, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter sowie Erklärung, daß der/die Vertreter geschäftsfähig ist/sind und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann/können.
Vorzulegen sind ferner der Gesellschaftsvertrag und weitere zwischen den Gesellschaftern in Bezug auf die Programmveranstaltung getroffene Vereinbarungen. Zu nennen sind die beteiligten Gesellschafter und die Höhe ihrer Beteiligung, falls sich dies nicht bereits aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

· Bei Anbietergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts:
Art und rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit, Vorlage des Kooperationsvertrages; Mitglieder; Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Mitglieder sowie für die Mitglieder die bei natürlichen bzw. juristischen Personen erforderlichen Angaben.
Anbietergemeinschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen außerdem eine Person benennen, die die Gemeinschaft oder Gesellschaft vertritt und die zum Empfang von Schreiben und Bescheiden der Medienanstalt Berlin-Brandenburg bevollmächtigt ist; eine von allen Mitgliedern / Gesellschaftern unterschriebene entsprechende Vollmacht ist im Original beizufügen.

d. Angaben zum geplanten Programm
Der Antrag muß eine Charakterisierung des geplanten Programms und ein erläuterndes Programmschema enthalten.

e. Finanzielle, technische und organisatorische Vorkehrungen für das geplante Programm
Der Antrag muß erkennen lassen, daß der Antragsteller in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Programm zu treffen. Hierzu sind vorzulegen:
· ein Finanzplan, aus dem die erwarteten Ausgaben und ihre Deckung hervorgehen müssen, sowie eine Beschreibung der getroffenen technischen und personellen Vorkehrungen,
· der Nachweis, daß der Senderbetreiber (Deutsche Telekom AG oder ein anderer Betreiber) bereit ist, mit dem Antragsteller einen Vertrag über den Senderbetrieb für die Dauer der Frequenznutzung abzuschließen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Medienanstalt nicht ermächtigt ist, Veranstaltungsradios finanziell zu fördern, auch nicht indirekt durch eine Subventionierung des Senderbetriebes. Anträge, die gleichwohl eine solche finanzielle Förderung einkalkulieren, wird die Medienanstalt mangels Vorliegens der formellen Voraussetzung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 MStV ablehnen.

3. Frist für die Anträge
Anträge sind spätestens drei Monate vor Beginn der geplanten Nutzung bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg einzureichen.

4. Verwaltungsgebühren
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MStV werden für die Amtshandlungen der Medienanstalt im Zulassungsverfahren Verwaltungsgebühren erhoben, für deren Festsetzung die Satzung der Anstalt für Kabelkommunikation über die Erhebung von Beiträgen und die Höhe der Abgaben vom 4. November 1988 (Amtsblatt für Berlin 1989 S. 385) in der Fassung vom 21. Juli 1990 bis zum Erlaß einer neuen Satzung durch den Medienrat fortgilt.*)
Für kurzfristige Frequenznutzungen werden auf der Grundlage der Satzung Ermäßigungen je nach Dauer der Nutzung gewährt.

*) Seit 15. April 2000 gilt stattdessen die Gebührensatzung der mabb.

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