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Satellit
Die mabb kann wie jede andere deutsche Landesmedienanstalt Satellitenveranstalter zulassen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Hat der Antragsteller seinen Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, so ist derjenige EU-Mitgliedsstaat für die Zulassung zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der uplink befindet.
Dieses Sitzerfordernis gilt nur für den Antragsteller, nicht für seine Gesellschafter. Diese können ihren Sitz überall auf der Welt haben. Beschränkungen der Beteiligung von Ausländern an deutschen Rundfunkveranstaltern gibt es nicht.
Sendeerlaubnisse für Satellitenrundfunk werden erteilt, wenn die formellen Voraussetzungen des § 27 MStV erfüllt sind. Daneben gelten die in § 20a RStV enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen. Die Anforderungen an Anträge können dem Merkblatt für Satellitenanträge entnommen werden.
Über die Erteilung der Sendeerlaubnis entscheidet die ZAK. Bei Fernsehveranstaltern prüft zusätzlich die KEK die konzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit.





