regulierung
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Programmanforderungen

Jugendschutz und Menschenwürde

Mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) haben Bund und Länder die rechtlichen Rahmenbedingungen für Trägermedien (Filme, Videokassetten, CD-ROMs etc.) und Online-Medien (Rundfunk, Teledienste und Mediendienste) zusammen­gefasst und vereinheitlicht. 

Mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wurde eine zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und in den Telemedien (Internet) geschaffen. Dadurch wird gewährleistet, dass gleiche Inhalte in verschiedenen Medien nicht nur den gleichen Gesetzen, sondern auch der gleichen Anwendungspraxis unterliegen.

Prinzip der regulierten Selbstregulierung

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung, mit dem Ziel, die Eigenverantwortung der Rundfunk- und Internetanbieter zu stärken und die Möglichkeiten der Vorabkontrolle zu verbessern. Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbst­kontrolle wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die Medienaufsicht nur begrenzt überprüfen darf.

Selbstkontrolleinrichtungen sind die u.a. 

FSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft www.fsk.de
FSF  Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen www.fsf.de
FSM Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter  www.fsm.de
USK  Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle www.usk.de

Werbung

Der Medienstaatsvertrag, der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und für die Berliner und Brandenburger Programme der Medienstaatsvertrag BE-BB regeln, wie viel Werbung gesendet werden darf, dass sie vom übrigen Programm zu trennen ist und wie sie gekennzeichnet sein muss. Das Gebot von Trennung und Kennzeichnung gilt nicht nur für Rundfunkprogramme, sondern auch für Telemedien.
 
Für bundesweite Rundfunkprogramme und Telemedien entscheidet die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), ob Werbevorschriften verletzt sind. Im Bereich der regionalen Telemedien und Rundfunkprogramme liegt die Entscheidung beim Medienrat der mabb.