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Medienrat regt Sonderprüfung bei MABB und SFB durch die Rechnungshöfe an

Der Medienrat hat in seiner Sitzung vom 13. Januar 1997 zur Auseinandersetzung über die Abführung der Mittel an den SFB folgendes beschlossen:

1. Die Medienanstalt hat ihre Haushaltsführung einschließlich der Bildung von Rücklagen und der Abführungen an SFB und ORB gegenüber den für die Rechtsaufsicht zuständigen Stellen und den Rechnungshöfen der Länder Berlin und Brandenburg vollständig offengelegt.

Der Medienrat hat über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehend beschlossen, die wesentlichen Punkte der Haushaltsrechnungen seit Bestehen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg unter Einschluß der Entwicklung der Einnahmen aus Rundfunkgebühren, der Abführungen an SFB und ORB, der Bildung von Rücklagen und der in den Haushaltsrechnungen ausgewiesenen Überschüsse zu veröffentlichen. Damit wird auch dem Auskunftsbegehren des Ausschusses für Medienangelegenheiten entsprochen. 

Die Medienanstalt hat wie ihre Vorgängerin, die Anstalt für Kabelkommunikation, den Sender Freies Berlin seit dem Haushaltsjahr 1989 regelmäßig über ihre Haushaltsrechnungen und die darin ausgewiesenen vorläufigen Überschüsse unterrichtet. Die Ausführungen des Intendanten des Senders Freies Berlin in der Sitzung des Medienausschusses vom 9. Januar 1997, der SFB sei 1996 erstmals über den in der Haushaltsrechnung ausgewiesenen rechnerischen Überschüssen unterrichtet worden, entspricht nicht den Tatsachen. Die Medienanstalt wird daher die seit 1990 an den SFB gerichteten Schreiben ebenfalls veröffentlichen.

2. Hinsichtlich der Verwendung der von der Medienanstalt abgeführten Mittel durch den Sender Freies Berlin sieht die Medienanstalt folgenden Aufklärungsbedarf: 

Die Medienanstalt hat seit ihrem Bestehen an den Sender Freies Berlin insgesamt Beträge in Höhe von 9,535 Mio. DM (bis 31.12.1996) abgeführt. Der Jahresabschluß des SFB zum 31.12.1995 weist aus, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Betrag von fast 6 Mio. DM nicht für die vorgesehenen Zwecke (MultiKulti und Radio Symphonie Orchester - entsprechend dem Berliner Zustimmungsgesetz zum Medienstaatsvertrag) ausgegeben worden ist. Es ist bisher nicht nachzuvollziehen, daß der Sender Freies Berlin den Betrag und zusätzlich die weiter abgeführten Mittel von 1,2 Mio. DM bis Ende 1996 ausgegeben hat. Daher stellt sich die Frage, ob wesentliche Teile des Sonderpostens für die vom Gesetzgeber vorgesehenen Zwecke auch in 1997 zur Verfügung stehen.


3. Um die Diskussion zu versachlichen, regt der Medienrat folgendes an:

Eine sachverständige und unabhängige Stelle überprüft einerseits die Bildung von Rücklagen bei der MABB, andererseits die Bildung und Verwendung des Sonderpostens aus den von der Medienanstalt abgeführten Mitteln beim Sender Freies Berlin (Sonderposten aus Mitteln gemäß § 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit im Bereich des Rundfunks - Jahresabschluß des SFB, Passivseite, Posten B. 2.). Der Rechnungshof von Berlin wird mit einer zügigen Sonderprüfung dieser Fragen bei der MABB und dem SFB beauftragt. 

4. Der Medienrat hat mit seinen Beschluß vom 29. November 1996 eine Rücklage zur Förderung der digitalen Infrastruktur für Berlin-Brandenburg einschließlich eines digitalen Sendezentrums gebildet. Der Gesetzgeber hat der Medienanstalt die Förderung digitaler Projekte in Berlin und Brandenburg übertragen. Dies entspricht der Zielsetzung des Medienstaatsvertrages Berlin-Brandenburg, die Region zu einem Medienstandort von europäischer Bedeutung zu entwickeln. Ein digitales Sendezentrum kommt insbesondere ORB und SFB zugute. Der Medienrat hat die hierfür notwendige finanzielle Vorsorge getroffen.

Die Medienanstalt wird bei dieser Rücklage wie bei anderen Rücklagen an ihrer Praxis festhalten, die Notwendigkeit im Lichte der weiteren Entwicklung und des Engagements anderer Beteiligter, von SFB und ORB über die Deutsche Telekom AG bis zu den Ländern Berlin und Brandenburg, zu überprüfen. Sobald und soweit sich herausstellt, daß Mittel für einen ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht mehr benötigt werden und auch kein entsprechender Bedarf für andere Aufgaben der Medienanstalt entsteht, wird die Anstalt selbstverständlich ihrer Verpflichtung nachkommen, Mittel an die beiden Rundfunkanstalten abzuführen. 

5. Der Medienrat legt Wert auf die Feststellung, daß über die Verwendung der von der Medienanstalt abgeführten Mittel ausschließlich die Rundfunkanstalten nach den gesetzlichen Vorgaben zu entscheiden haben. Die Medienanstalt hat die Abführung von Mitteln daher nie mit einer Zweckbestimmung versehen. Sie hat die Verpflichtung, nicht in Anspruch genommene Mittel abzuführen, nicht aber die Aufgabe, über die Verwendung der abgeführten Mittel zu bestimmen. Daher kann ihr auch keinerlei Verantwortung für Fortbestand und Entwicklung von MultiKulti zugeschoben werden. Darüber entscheidet der SFB in eigener Verantwortung. 

6. Über die gesetzlichen Zweckbestimmungen für die Verwendung der von der Medienanstalt nicht in Anspruch genommener Mittel entscheidet nach dem Rundfunkstaatsvertrag der jeweilige Landesgesetzgeber. Es ist Sache des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages Brandenburg, über die künftigen Zweckbestimmungen zu befinden. Solange der Gesetzgeber der Medienanstalt allerdings Aufgaben über den bundesweit vorgeschriebenen Pflichtenkatalog hinaus zuweist, wie derzeit z.B. die Förderung digitaler Projekte, hat die Medienanstalt Vorsorge zu treffen, daß sie diese Aufgaben auch erfüllen kann.

Der Vorsitzende des Medienrates hat den Präsidenten des Abgeordnetenhauses noch gestern schriftlich von dem dargestellten Sitzungsergebnis in Kenntnis gesetzt und dies mit der Bitte verbunden, den Medienausschuß des Abgeordnetenhauses entsprechend zu unterrichten.

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