mabb oben  rechts bleistift
mabb unten  links zettel

Der Medienrat setzt SFB und ORB eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 für eine Vereinbarung zur künftigen Nutzung der UKW-Hörfunkfrequenzen in Berlin und Brandenburg

Der Medienrat hat sich in seiner letzten Sitzung nicht nur mit widerstreitenden Anträgen von SFB und ORB auf die Frequenz 96,3 MHz (ORB-Kulturprogramm oder SFB4-MultiKulti) be-fasst, sondern auch mit der weitergehenden Frage, wie künftig UKW-Hörfunkfrequenzen in der Region Berlin-Brandenburg von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten genutzt werden.

Der Medienstaatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg gibt den beiden Rundfunkanstalten die Möglichkeit, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, enthält aber auch Regelungen, falls es zu einer solchen Einigung nicht kommt.

Bisher war es jeweils gelungen, eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Nun aber haben beide Anstalten widersprechende Anträge gestellt. Statt bisher fünf Gemeinschaftsprogrammen ist nur noch ein Gemeinschaftsprogramm gesichert.

Der Medienrat hat nun ORB und SFB eine letzte Frist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt, eine Vereinbarung über die künftige Nutzung der UKW-Hörfunkfrequenzen in Berlin und Brandenburg vorzulegen.

Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden Mitteilung über die Ergebnisse der Beratungen des Medienrates.

Zunächst stellt der Medienrat fest, dass es nicht nur um die konkret wechselseitig beantragte Frequenz 96,3 MHz (bzw. die vom ORB alternativ dazu beantragten Frequenzen 93,1 MHz und 92,4 MHz mit Senderstandort Berlin) und die künftige Nutzung der für Radio Kultur und Radio 3 in Brandenburg genutzten Frequenzen geht, sondern um eine grundlegende Änderung der Nutzung von Frequenzen für die Grundversorgung, die eine neue Zuordnung durch den Medienrat notwendig macht.

Die bisher für eine gemeinsame Nutzung zugeordneten Frequenzen 92,4 MHz und 93,1 MHz am Senderstandort Berlin sollen nach den Vorstellungen der Anstalten getrennt genutzt werden. Der Medienrat hatte die Frequenz 93,1 MHz als zusätzliche Frequenz beiden Anstalten erst ohne Vorbehalte zugewiesen, als diese sich auf eine längerfristige Kooperation bei Inforadio verständigt hatten.

Zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages Berlin-Brandenburg gibt es keine Vereinbarung der beiden Rundfunkanstalten zur Nutzung der Frequenzen.

Die zum Jahresende 2000 auslaufende Vereinbarung der beiden Anstalten aus dem Jahre 1996 sah insgesamt fünf gemeinsam veranstaltete Programme vor. Auf dieser Grundlage konnten die beiden Rundfunkanstalten am Senderstandort Berlin über das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von sechs Frequenzen hinaus insgesamt acht UKW-Hörfunkfrequenzen nutzen, mit Senderstandorten in Brandenburg neben den vier flächendeckenden Ketten weitere Frequenzen für die Verbreitung der Kulturprogramme.

Die beiden Anstalten erhielten damit eine Frequenzausstattung, die ihnen ein umfangreicheres öffentlich-rechtliches Radioangebot möglich macht, als dies für sonstige ARD-Anstalten üblich ist.

Für den Fall, dass die Rundfunkanstalten keine Vereinbarung treffen, sieht § 4 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages vor, dass den Rundfunkanstalten Frequenzen für jeweils zwei getrennte UKW-Hörfunkprogramme und zwei gemeinsame UKW-Hörfunkprogramme zugeordnet werden. Nach § 6 des Medienstaatsvertrages können weitere Frequenzen zugewiesen werden, entweder im Rahmen der Grundversorgung oder nach Ausschreibung, an der sich dann auch private Antragsteller beteiligen können.

Der Medienrat konnte auf der Grundlage der bisher vorliegenden Anträge und Schreiben schon deshalb keine Entscheidung über die Zuordnung von Frequenzen treffen, weil nicht einmal die Mindestvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 erfüllt sind: zwei gemeinsame UKW-Hörfunk-programme. Nur für das Programm FRITZ erscheint die künftige gemeinsame Veranstaltung als gesichert.

Der Medienrat hat auch deshalb noch keine Entscheidung getroffen, weil er die beiden Rundfunkanstalten nicht aus der Verantwortung entlassen kann, die ihnen der Medienstaats-vertrag durch seine Kooperationspflichten auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde der beiden Anstalten zurückgewiesen.

Der Medienrat gibt ORB und SFB eine letzte Frist bis zum 31. Dezember 2000, dem Medienrat eine Vereinbarung über die künftige Nutzung der UKW-Hörfunkfrequenzen in Berlin und Brandenburg vorzulegen.

Der Medienrat beabsichtigt, in seiner Sitzung am 15. Januar 2001 über die Zuordnung der Frequenzen für die Grundversorgung zu entscheiden.

Vorsorglich hat der Medienrat SFB und ORB die Gelegenheit gegeben, in Vorbereitung dieser Entscheidung ihre Positionen darzulegen.

Es ist jedenfalls nicht selbstverständlich, dass der bisherige Frequenzbestand unangetastet bleibt, wenn die Zahl der Gemeinschaftsprogramme drastisch reduziert wird. Einiges spricht für die Vermutung, dass Einzelprogramme der Landesrundfunkanstalten nicht einen gleichen Beitrag zur Vielfalt leisten. Insbesondere bei den Kulturprogrammen ist bei einer unabgestimmten Programmplanung mit mehr Überschneidungen zu rechnen, auch sonst mit einer Reduzierung des Beitrages zur Gesamtvielfalt der Programme.

Rundfunkanstalten außerhalb von Berlin-Brandenburg können die Kooperation nicht ersetzen, wie sie der Medienstaatsvertrag von beiden Anstalten fordert. Der  Medienrat war auch bei Inforadio erst bereit, die notwendigen Frequenzen zuzuweisen, als der SFB seine Planungen aufgegeben hatte, dieses Programm unter Federführung des MDR in Leipzig zu veranstalten. Damals hat der ORB auf eine Kooperation hingewirkt.

Die beiderseitigen Anträge und Äußerungen zur Nutzung der Frequenz 96,3 MHz für eine Brandenburg-Kette bzw. für SFB4-MultiKulti geben zu folgenden Feststellungen Anlass:

Der vom SFB vorgelegte Vorschlag, eine flächendeckende Kette unter Nutzung der Frequenz 106,8 MHz in Berlin zu realisieren, würde die Versorgung in Brandenburg deutlich verschlechtern. Die Medienanstalt hat dabei die tatsächliche Versorgung zugrunde zu legen, nicht theoretische Planungen ohne Berücksichtigung der Interferenzen durch andere Sender.

Der Medienrat sieht auch keine Grundlage, SFB4-MultiKulti als Berliner Programm bei der Versorgung im Berliner Stadtgebiet besser zu stellen, als ein flächendeckendes Programm für Berlin und Brandenburg, auch wenn dies vom ORB veranstaltet würde. Der Medienstaatsvertrag sieht bei der Definition von Länder- und Regionalprogrammen ausdrücklich vor, dass eine flächendeckende Versorgung die von Berlin und von Brandenburg bedeutet. Daraus folgt, dass Programme des ORB, auch soweit sie nicht Gemeinschaftsprogramme sind, in Berlin ebenso empfangen werden müssen wie die des SFB, der umgekehrt entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrages mit starken Frequenzen über Berlin hinaus den größten Teil der Bevölkerung Brandenburgs erreicht.

zurück zur Übersicht