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Zur Zulässigkeit der Beteiligung eine Tochtergesellschaft der Investitionsbank Berlin an dem Veranstalter des Programms TIMM

(DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH)

Artikel im Tagesspiegel geben der mabb Veranlassung, zur Präzisierung des Sachverhaltes und der Rechtslage auf Folgendes hinzuweisen:

Die Beteiligung des VC Fonds Berlin an dem von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) zugelassenen Fernsehveranstalter DFW Deutsche Fernsehwerke ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Bedenken wegen des Gebotes der Staatsferne sowohl von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) als auch von der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) geprüft worden. Dabei ging es zum einen um die Anwendung des § 20 a  des Rundfunkstaatsvertrages, nach dem Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des Aktienrechtes zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, eine Zulassung nicht erteilt werden darf, zum anderen um mögliche darüber hinaus gehende Anforderungen, die sich aus der Verfassungsrechtsprechung ergeben.  Beide Kommissionen handeln bei bundesweiten Zulassungen als Organe der mabb.

Sowohl die Entscheidung der KEK vom 4. November 2008 (Beteiligung des VC Fonds an TIMM und an XX Home) als auch die Entscheidungen der KEK vom 13. Oktober 2009 und der ZAK vom 13. Oktober 2009 (Beteiligung des NRW.Bank Kreativwirtschaftsfonds an TIMM) haben die Beteiligung der Kreativwirtschaftsfonds der Investitionsbanken als medienrechtlich unbedenklich bestätigt.

Grundlage dieser Entscheidungen waren die inzwischen auch im Gesellschaftsvertrag des Veranstalters abgesicherten unwiderruflichen Selbstverpflichtungserklärungen der Investitionsbanken, wonach sie sich jeglicher Einflussnahme auf das Programm enthalten werden.

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