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KCRW Berlin sendet ab Herbst 2017 auf Berliner UKW-Frequenz 104,1 MHz

Berlin, 14. September 2017. Der Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) hat in seiner Sitzung am 13. September 2017 über die zukünftige Nutzung der Berliner UKW-Frequenz 104,1 MHz entschieden. Sie soll zukünftig von dem englischsprachigen Sender KCRW Berlin gestaltet werden. Dem Veranstalter von KCRW Berlin wird die Frequenz für sieben Jahre zugewiesen.

KCRW Berlin hatte sich mit einem Programmkonzept beworben, das die teilweise Übernahme des aktuellen NPR-Programms beinhaltet. Dieses Programm wird durch neue Formate des amerikanischen Partner-Senders KCRW und durch in Berlin produzierte Sendungen ergänzt. „Wir haben uns für KCRW entschieden, da wir in der Kombination dieser Programmübernahmen mit einer Verstärkung lokaler Produktionen auf dem neuen Sender einen besonderen Vielfaltsbeitrag für die Berliner Radiolandschaft sehen“, so Prof. Dr. Hansjürgen Rosenbauer, Vorsitzender des mabb-Medienrats. „Wir sehen die Chance, mit KCRW ein amerikanisches Programmangebot für Berlin zu erhalten und weiterzuentwickeln. Es gibt also auch künftig neben einem französischen, britischen und russischen Radioangebot nach wie vor ein US-amerikanisch orientiertes.“

Hintergrund der Ausschreibung der UKW-Frequenz 104,1 MHz
Die Neuausschreibung der UKW-Frequenz 104,1 MHz war Anfang 2017 erforderlich geworden, nachdem der bisherige Veranstalter NPR Media Berlin gGmbH seine Zulassung wegen Umstrukturierungen zurückgegeben hatte. Auf die Ausschreibung der Frequenz hatten sich elf Antragsteller bei der mabb beworben: KCRW Berlin, BHeins, Capital Radio Berlin, lulu.fm, MAXX fm, pure fm, Radio Paloma Berlin, Radio Potsdam, ROCK ANTENNE, the wave – relaxing radio und Sunshine live. Der Medienrat hatte zehn der elf Antragsteller in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 angehört. Zwei Antragsteller hatten die Bewerbung zurückgezogen.

Die Vergabe der ausgeschriebenen UKW-Frequenz erfolgt nach § 32 Abs. 2, § 32a, § 33 MStV. Zudem hat der Medienrat bei der Auswahlentscheidung die Vorschrift des § 33 Abs. 5 MStV berücksichtigt, nach der UKW-Frequenzen in Berlin auch Radiosendern zugewiesen werden können, deren Programme sich auf die besonderen Beziehungen Berlins zu seinen ehemaligen Schutzmächten gründen und diese weiterentwickeln.

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