Lizenzüberwachung
Sendeerlaubnis: Inhalte, Genehmigung, Änderungen
Die Sendeerlaubnis bezeichnet den Veranstalter, seine gesellschaftliche Zusammensetzung einschließlich weiterer für die realen Einflussverhältnisse maßgeblicher Rechtsverhältnisse und die wesentlichen Merkmale des Programms. Veränderungen sind hier nur mit Genehmigung der mabb möglich. Voraussetzung für eine Genehmigung ist, dass die Veränderung nicht der Übertragung der Sendeerlaubnis gleichkommt, nicht die tragenden Überlegungen einer Auswahlentscheidung in Frage stellt und nicht den chancengleichen Zugang zu den Übertragungsmöglichkeiten beeinträchtigt (§ 30 Abs. 1 MStV).
Dieses Genehmigungserfordernis ist zum einen ein wichtiger Ansatzpunkt für die Konzentrationskontrolle, die bei den regionalen und lokalen Veranstaltern auch inhaltlich voll der mabb obliegt. Es stellt weiter sicher, dass Veranstalter, die eine Frequenz auf der Grundlage bestimmter Zusagen erhalten haben, hieran auch gebunden werden können.
Erteilung einer neuen Sendeerlaubnis
Wenn solche Änderungen nicht im Rahmen der Sendeerlaubnis genehmigt werden können, so kommt die Erteilung einer neuen Sendeerlaubnis für den betreffenden Veranstalter in Betracht. Dabei erhalten alle anderen Interessenten die Gelegenheit, ebenfalls einen Antrag auf die betreffende Frequenz zu stellen. Antennenfrequenzen werden daher neu ausgeschrieben, bei Kabelfrequenzen werden diejenigen einbezogen, die bei der mabb Interesse an dem betreffenden Verbreitungsgebiet bekundet haben.
Das Ziel: Chancengleichheit und Vielfalt sichern
Was hat dieses für einen Sinn? Zweierlei: Weil die Frequenz in einem Auswahlverfahren vergeben wird, kann sie danach auch nicht beliebig weiterübertragen werden. Gesellschaftliche Veränderungen, die einer Lizenzübertragung gleichkommen (Extremfall: Verkauf von 100 % der Gesellschaftsanteile), würden dieses unterlaufen. Bei der Lizenzerteilung haben zweitens auch inhaltliche Kriterien eine Rolle gespielt, wie zum Beispiel die Produktion des Programmes in der Region, ein bestimmter lokaler Anteil am Programm, eine bestimmte Musikrichtung wie Jazz oder Klassik, ein bestimmtes Format wie Nachrichten, Jugend, Senioren, ein Mindest-Wortanteil. Wird nun ein ganz anderes Programm veranstaltet, so könnte ein Mitbewerber im Auswahlverfahren mit Recht einwenden, dass er selber dieses neue Konzept seinerzeit auch beantragt hatte, aber nicht zum Zuge gekommen ist, weil das andere Konzept - das nun fallen gelassen wird - vorzugswürdig war. Bliebe die Nichteinhaltung der Zusagen ohne Folgen, so wäre das gesamte Auswahlverfahren sinnlos.
Die Ausschreibung von UKW-Hörfunkfrequenzen infolge einer wesentlichen Veränderung beim Veranstalter spielt inzwischen eine große Rolle in der Arbeit der mabb. Da neue Frequenzen kaum noch koordiniert werden, spielen sich Veränderungen vor allem auf den bestehenden Frequenzen ab.