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Zulassung

Grundsätze

Wer in Deutschland Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) veranstalten will, braucht hierfür eine Zulassung. Zulassungsfrei sind Rundfunkprogramme mit nur geringer Reichweite von weniger als 20.000 gleichzeitigen Nutzer:innen und Programme, die nur eine geringe Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung haben. Eine nur geringe Meinungsbildungsrelevanz kann – immer abhängig vom Einzelfall – zum Beispiel vorliegen, wenn ein Programm ausschließlich oder klar überwiegend Belange der persönlichen Lebensgestaltung betrifft oder den Abverkauf von Waren oder Dienstleistungen bezweckt. Dies kann zum Beispiel bei Streams zu Heimwerker- oder Handarbeitsthemen der Fall sein, aber auch bei reinen Verkaufskanälen und – je nach Ausrichtung und Gestaltung – Let‘s Plays.

Die Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich danach, über welche Verbreitungswege (Satellit, Kabel, terrestrische Frequenzen, Internet) das Programm gesendet werden soll:

Für die bundesweite Verbreitung über Satellit oder Internet müssen lediglich die formellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Ein Merkblatt über die Anforderungen an Anträge findet sich hier

Für die Verbreitung solcher Programme mit bundesweiter Zulassung im Kabel wird keine weitere Erlaubnis benötigt. Soll ein Programm allerdings nur im Kabel verbreitet werden, ist eine Sendeerlaubnis erforderlich, die vom Medienrat der mabb erteilt wird. Die Anforderungen an solche Anträge finden sich hier. Soll kein 24-stündiges Programm, sondern nur eine einzelne Sendung veranstaltet werden, kommt eine Verbreitung im Berliner Mischkanal („Spreekanal“) in Betracht; das Zulassungsverfahren ist hier geregelt.

Soll das Programm über terrestrische Frequenzen - UKW, DAB oder DVB-T - verbreitet werden, so wird die Sendeerlaubnis auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung nach vorheriger Ausschreibung der Frequenz erteilt. Für UKW-Anträge hat der Medienrat Anforderungen festgelegt, die sich hier finden.

Kabel

Sendeerlaubnisse für Kabelrundfunk werden ohne vorherige Ausschreibung erteilt. Auf der Grundlage solcher Kabelsendeerlaubnisse senden beispielsweise die Brandenburger Lokal-TV-Veranstalter, in Berlin zum Beispiel TV.BERLIN und Neukölln.TV. Die Kabelsendeerlaubnis wird erteilt, wenn die formellen Voraussetzungen (§ 27 MStV) vorliegen und nach den Kanalbelegungskriterien (§ 40 Abs. 2 MStV) ein Kanal für das beantragte Programm zur Verfügung gestellt werden kann. Gibt es mehr Bewerber als Kabelplätze, muss der Medienrat eine Auswahl treffen. 

Der Medienrat hat Anforderungen an entsprechende Anträge veröffentlicht. 

In Berlin hat der Medienrat für Veranstalter, die jeweils keinen ganzen Kanal füllen können, den Sonderkanal 10 im Berliner Kabelnetz als Mischkanal (Spreekanal) im Sinne von § 43 MStV gewidmet. Hier können einzelne Veranstalter auf der Grundlage je eigener Sendeerlaubnisse ihre Sendungen von unterschiedlichster Dauer und Häufigkeit veranstalten. Die Anforderungen an Anträge für den Berliner Mischkanal sind in § 1 der Mischkanal-Satzung festgelegt. Nähere Informationen zum Mischkanal und den Veranstaltern finden Sie hier.

Satellit

Die mabb kann wie jede andere deutsche Landesmedienanstalt Satellitenveranstalter zulassen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Hat der Antragsteller seinen Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, so ist derjenige EU-Mitgliedsstaat für die Zulassung zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der uplink befindet. 

Dieses Sitzerfordernis gilt nur für den Antragsteller, nicht für seine Gesellschafter. Diese können ihren Sitz überall auf der Welt haben. Beschränkungen der Beteiligung von Ausländern an deutschen Rundfunkveranstaltern gibt es nicht. Für ausländische Gesellschafter (EU und nicht EU) gelten die selben Bestimmungen wie für deutsche Gesellschafter.

Sendeerlaubnisse für Satellitenrundfunk werden erteilt, wenn die formellen Voraussetzungen des § 27 MStV erfüllt sind. Daneben gelten die in § 20a RStV enthaltenen Zulassungsvoraussetzungen. Die Anforderungen an Anträge können dem Merkblatt für bundesweite Zulassungsanträge entnommen werden. 

Über die Erteilung der Sendeerlaubnis entscheidet die ZAK. Bei Fernsehveranstaltern prüft zusätzlich die KEK die konzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit.

Antenne

Sendeerlaubnisse für Antennenfrequenzen werden nach Ausschreibung der betreffenden Frequenz in einem Auswahlverfahren vergeben. Nach Ablauf der festgesetzten Ausschlussfrist trifft der Medienrat - meist nach mündlicher Anhörung der Antragsteller - eine Auswahl unter den eingegangenen Anträgen. Die Kriterien - im Wesentlichen solche der Vielfalt und der Medienkonzentration einschließlich cross-ownership - sind in § 33 MStV geregelt. Für Anträge auf drahtlose Hörfunkfrequenzen hat der Medienrat detaillierte Anforderungen beschlossen. 

Für kurzfristige Nutzungen kann der Medienrat auch ohne Ausschreibung eine Sendeerlaubnis für eine Antennenfrequenz erteilen. Dies betrifft insbesondere so genannte Veranstaltungsradios. Die Anforderungen an entsprechende Anträge finden Sie hier.

Internetradio

Internetradios sind nach dem neuen Medienstaatsvertrag grundsätzlich zulassungspflichtig.

Eine Ausnahme gilt für Bagatellangebote, die nur eine geringe Reichweite oder nur eine geringe Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung haben. Diese Angebote müssen weder zugelassen, noch bei der Medienanstalt angezeigt werden.

Eine geringe Reichweite liegt vor, wenn im Durchschnitt weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreicht werden. Eine geringe Meinungsbildungsrelevanz kann – immer abhängig vom Einzelfall – vorliegen, wenn ein Programm z.B. ausschließlich oder klar überwiegend Belange der persönlichen Lebensgestaltung betrifft oder den Abverkauf von Waren oder Dienstleistungen bezweckt. Dies kann zum Beispiel bei Streams zu Heimwerker- oder Handarbeitsthemen der Fall sein, aber auch bei reinen Verkaufskanälen und – je nach Ausrichtung und Gestaltung – Let‘s Plays.

Gerne können Sie die mabb bei Fragen zur Zulassungspflicht ihres Angebots ansprechen.

Internetradios, die noch unter Geltung des alten Rundfunkstaatsvertrags bei der mabb angezeigt wurden, gelten per Gesetz als zugelassene Rundfunkprogramme (fiktive Zulassung).