FAQs: Berliner Lokaljournalismus-Förderprogramm 2024
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm der mabb für lokaljournalistische Angebote in Berlin. Die FAQ enthalten allgemeine Informationen und Hinweise, jedoch keine rechtsverbindlichen Festlegungen für den Einzelfall.
Alle weitere Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier.
- Wie werden „neue journalistische Angebote“ definiert? Was bedeutet „neue Projekte“? Kann auch die Weiterentwicklung eines bestehenden Formats gefördert werden?
Die beantragten Angebote bzw. Projekte müssen einen substanziellen, lokaljournalistischen Mehrwert insbesondere vor dem Hintergrund der ggf. vorhandenen Angebote durch die Beschreibung im Antragsformular vorweisen. Dies kann beispielsweise ein neuer Podcast, eine neue Rubrik innerhalb einer Sendung oder eines Online-Angebots für eine spezifische Lokalität (z.B. Bezirk, Stadtteil oder Kiez) in Berlin sein. Eine bestehende Sendung mit einer höheren Taktung zu produzieren, reicht z.B. nicht aus, da hierdurch nur ein quantitativer, nicht aber ein neues Angebot und ein qualitativer Mehrwert entstehen würde.
Hintergrund dieser Anforderung ist, dass das Förderprogramm ein Angebots- und Vielfaltsdefizit in einer spezifischen Region voraussetzt. Mit der Förderung neuer Angebote soll diesen etwaigen Defiziten in der lokalen Informationsversorgung entgegengewirkt werden. Es sollen dort neue Angebote bzw. Projekte entstehen, wo eine flächendeckende, vielfältige Versorgung mit lokalen Informationen nicht (mehr) gewährleistet ist oder wirtschaftlich (noch) nicht umsetzbar ist. Als Anhaltspunkt dienen hier der mabb_atlas (https://www.mabb.de/mabb-atlas/), die Einwohner:innenzahlen der Landkreise sowie die Ergebnisse des Länderberichts der Mediengewichtungsstudie 2021 (https://www.mabb.de/foerderung/lokaljournalismus/studien.html). Dabei können – je nach Antragslage – auch mehrere unterschiedliche Projekte in einer spezifischen Lokalität (z.B. Bezirk, Stadtteil oder Kiez) in Berlin gefördert werden.
- Kann sich ein:e Anbieter:in mit mehreren Projekten bewerben?
Ja, dies ist möglich. Jedoch muss je Projekt ein separater Antrag gestellt werden. Sollten auch mehrere Anträge vom gleichen Anbieter positiv beschieden werden, wird ein besonderes Augenmerk auf die ggf. doppelt anfallenden Sachmittelkosten gelegt.
Hierbei ist das bei Projektförderungen geltende beihilferechtliche Kumulationsverbot zu beachten, das eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln für den gleichen Förderzweck oder die doppelte Verwendung von Fördermitteln für dieselben anfallenden Projektkosten ausschließt. Dazu sind die Kumulierungsvorschriften von De-minimis-Beihilfen zu beachten. Die Zuwendungsnehmer müssen bei Antragstellung eine beihilferechtliche De-minimis-Erklärung abgeben (Anlage 2 des Antragsformulars). Mit dem Schlussbescheid nach Ende der Förderung stellt die mabb den Zuwendungsnehmern eine De-minimis-Bescheinigung aus.
- Wir planen, ein Projekt über mehrere Kanäle zu verbreiten und mehrere Medienformate daraus zu produzieren − als Video, als Podcast und als virtuelle Veranstaltung. Müssen wir dafür drei Anträge oder einen stellen?
Wenn die gleichen Inhalte über mehrere Wege bzw. in verschiedenen technischen Formaten verbreitet werden, sollte dieses Angebot als ein Projekt beantragt werden, das crossmedial ausgerichtet ist. Der Begriff „Medienformat“ in den Antragsbedingungen in der Ausschreibung bezieht sich in diesem Sinne nicht auf den jeweiligen Verbreitungsweg, sondern auf die inhaltliche Neuausrichtung des Angebots. Die Details zur crossmedialen Verbreitung können dann im Antragsformular detaillierter beschrieben werden.
- Wir möchten ein Projekt crossmedial mit anderen Medienanbieter:innen produzieren. Stellen dafür alle Medienanbieter:innen einen eigenen Antrag oder soll ein gemeinsamer Antrag als Anbieter:innengemeinschaft gestellt werden?
Wollen Sie für ein Projekt mit anderen Medienanbietern kooperieren, müssen Sie als Anbieter:innengemeinschaft einen gemeinsamen Antrag stellen. Als Antragsteller:in fungiert einer der Medienanbieter:innen stellvertretend als Vertreter:in für die Gemeinschaft, d.h. es wird nur ein:e Antragsteller:in im Antragsformular erwähnt. Die Namen der beteiligten Unternehmen an dieser Anbieter:innengemeinschaft können im Antragsformular im Abschnitt „Förderkriterien“ unter Punkt 5 und/oder im Anschreiben aufgelistet werden. Zudem ist eine Kooperationsvereinbarung einzureichen, aus der die jeweiligen Medienanbieter:in mit Auflistung der Geschäftsführer:innen und der jeweiligen Beteiligung am Projekt hervorgehen.
- Sind Kosten, die durch Ankauf von Fremdproduktionen entstehen, förderfähig?
Grundsätzlich sind diese Kosten förderfähig. Der Anteil der Fremdproduktionen sollte nicht überwiegen. Wir weisen darauf hin, dass der Anteil der Eigenproduktionen laut §7, Abs. 5 der Fördersatzung ein Kriterium bei einer Auswahlentscheidung über die Vergabe von Fördermitteln ist.
- Können sich nur Anbieter:innen aus Berlin bewerben oder beispielsweise auch Anbieter:innen aus Brandenburg (z. B. Radiosender)?
Es können sich auch Anbieter:innen aus anderen Bundesländern bewerben. Entscheidend ist, dass es sich um ein inhaltlich neues Angebot handelt, das lokal auf einen Berliner Bezirk, Stadtteil oder Kiez in ausgerichtet ist.
- Ist mein Angebot automatisch nicht förderfähig, wenn es inhaltlich auf zwei oder mehrere Berliner Bezirke ausgerichtet ist?
Laut Fördersatzung können nur Angebote gefördert werden, die maximal einen Bezirk vollständig abdecken. Diese Ausrichtung auf „einzelne Bezirke, Stadtteile oder Kieze“ (§ 2 Abs. 3 der Fördersatzung) wurde im Rahmen einer „Sollbestimmung“ festgelegt, um die oft unklare räumliche Definition von „Lokaljournalismus“ zu konkretisieren. Im Mittelpunkt der Förderung sollen lokale journalistische Angebote stehen mit einem gewissen Vorrang für lokale Nachrichten und lokale politische Informationen. Die Orientierung erfolgt an den Berliner Bezirken als größtmögliche Instanz – aber nicht darüber hinaus.
Es ist zu beachten, dass für jedes beantragte Projekt eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird.
- Wie kann die technische Reichweite angegeben werden, insbesondere für Online-Angebote?
Für Online-Angebote kann z. B. die kalkulatorische Zahl der Einwohner:innen des Landkreises, der Stadt oder Gemeinde mit Breitbandanschluss angegeben werden. Für TV-Angebote ist z. B. die Zahl der Einwohner:innen mit Kabelanschluss bzw. die Anzahl der Satelliten-Haushalte im Verbreitungsgebiet ein hilfreicher Maßstab. Für Radio-Angebote kann die Anzahl der Haushalte mit UKW- oder DAB+ Radio im Verbreitungsgebiet im Antrag genutzt werden. Wichtig ist hierbei, dass der/die Antragsteller:in die Berechnung für die im Antragsformular angegebene technische Reichweite erläutern muss, evtl. mit einem Hinweis auf die Quelle.
- Welches Datum kann ich als frühestes Startdatum des Projekts angeben?
Frühestmöglicher Förderbeginn ist der 01. Dezember 2024. Dabei ist zu beachten, dass die Förderentscheidung des Medienrates voraussichtlich erst im Dezember 2024 erfolgen wird und die Bescheiderstellung erst anschließend erfolgen kann. Es ist zu beachten, dass nur Projekte bewilligt werden können, die noch nicht begonnen wurden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen (siehe unter Punkt 25). Dieser erfolgt dann auf Risiko des Antragstellenden und unabhängig von der Bewilligung der Fördermittel
- Inwieweit findet eine Prüfung der Inhalte des Angebots bzw. der vorhandenen Angebote des Antragsstellenden statt?
Die mabb nimmt keine Prüfung bzw. Selektion konkreter Inhalte vor, sondern prüft lediglich die Förderfähigkeit der Angebote (siehe insb. §§ 2 und 4 der Fördersatzung). Sollte die Antragshöhe die vorhandenen Mittel überschreiten, wird der Medienrat anhand §7 der Fördersatzung eine Auswahlentscheidung treffen. Die Entscheidung basiert auf objektivierbaren Kriterien, wie z. B. dem Anteil lokaler Informationen, der crossmedialen Ausrichtung des Angebots oder der Reichweite sowie auf den Rahmenbedingungen im jeweiligen Versorgungsgebiet (Defizit in der Vielfalt lokaler Informationsversorgung).
- Wie wird eine staatsferne Förderung vom Land Berlin bewahrt?
Durch die Betrauung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg mit der Ausgestaltung der Förderkriterien und der Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel wird die nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geforderte Staatsferne sichergestellt. Die mabb ist als Landesmedienanstalt unabhängig und staatsfern organisiert.
Förderfähige Kosten
- Warum kann der Anteil der Sachmittel nur 15 Prozent der Förderung ausmachen?
Die Sachmittelzuwendung liegt bei maximal 15 Prozent, um die vorrangigen Kosten bei der lokaljournalistischen Erstellung der Inhalte - die Personalkosten - zu priorisieren. Es wird davon ausgegangen, dass bestehende Anbieter:innen bereits über eine technische Grundausstattung verfügen und nur spezielle technische Neuanschaffungen benötigen. Zudem können bei Anbieter:innengemeinschaften Synergieeffekte genutzt werden.
- Nach welchen Richtlinien werden Personalkosten gefördert?
Beantragt werden kann der Bruttolohn, der für den/die Arbeitgeber:in inklusive Lohnsteuer, Sozialabgaben und Abgaben in die Künstlersozialkasse (KSK) anfällt. Dabei wird nur der Umfang gefördert, der tatsächlich für die Umsetzung des beantragten Projektes aufgewendet wird. Das können auch bei festen Angestellten einzelne Arbeitsstunden sein. Bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter:innen oder externer Dienstleister:innen ist in der Rechnung der Anteil der Personalkosten und der Anteil an Sachmitteln unabhängig voneinander aufzulisten und deutlich zu kennzeichnen. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Projektförderung gilt auch hier. Die mabb fördert ausschließlich Anbieter:innen, die sich an das Mindestlohngesetz halten.
- Wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze priorisiert oder können auch die Personalkosten bestehender Mitarbeiter beantragt werden?
Die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist kein eigenständiges Ziel der Förderung. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, das neue Projekte bzw. lokaljournalistische Angebote zusätzliche personelle Kapazitäten benötigen. Wenn es die Kapazitäten bereits angestellter Mitarbeitenden im Unternehmen zulassen, neue, zusätzliche Angebote zu erstellen, sind auch die damit verbundenen, zusätzlichen Personalkosten förderfähig.
- Kann ich technische Verbreitungskosten fördern lassen?
Für die Verbreitung des Angebots unmittelbar notwendige Aufwendungen können unter Umständen förderfähig sein. Dies ist jedoch nur möglich, soweit diese nicht bereits durch andere Förderinstrumente im Bereich der Rundfunkverbreitung und -Übertragung der mabb abgedeckt sind und der maximale Sachmittelanteil von 15 Prozent bei den Gesamtkosten nicht überschritten wird.
- Welche Kosten zählen zu Verwaltungskosten und in welchem Umfang sind diese förderfähig?
Unter Verwaltungskosten sind Ausgaben für den allgemeinen Personal‐ und Sachaufwand zu verstehen, die nicht direkt den Projektkosten zugeordnet werden können. Dies können u. a. Honorarkosten für die buchhalterische Verwaltung, Büromaterial/Geschäftsbedarf oder Ausgaben für Kommunikation (Porto/Telefon/Internet) sein. Nach Abschluss des Projekts muss nachgewiesen werden können, dass die Kosten ausschließlich für das geförderte Projekt anfielen (bei Telefonflatrate z. B. nicht möglich). Generell gilt, dass Kosten, die auch ohne das geförderte Projekt anfallen würden, nicht förderfähig sind. Die Verwaltungskosten sind dem Sachmittelanteil zuzurechnen, der 15% der Gesamtförderung nicht überschreiten darf.
- Müssen mit Antragstellung schon Nachweise oder Rechnungen eingereicht werden?
Nein, Rechnungen, Zahlungsbelege o. ä. werden erst nach Ablauf des Förderzeitraums mit Einreichung des Verwendungsnachweises inklusive der Belegliste verlangt. Die Vordrucke dafür werden mit den Zuwendungsbescheiden verschickt.
- Kann ich mit den Inhalten des geförderten Projektes Einnahmen erzielen? Was passiert, wenn ich andere Gelder zur Umsetzung des Projektes generieren kann?
Geförderte Angebote können der Werbevermarktung zugeführt oder zugangsbeschränkt (PayWall) angeboten werden. Diese Einnahmen müssen im Antragsformular kalkuliert und später im Verwendungsnachweis angegeben werden.
Zu De-minimis
- Was ist die maximale Förderhöhe?
Die Lokaljournalismus-Förderung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt. Dies bedeutet, dass Fördernehmer innerhalb der letzten drei Jahre eine Förderung bis zu einer Höhe von maximal 300.000 Euro erhalten können. Für die Ermittlung des De-minimis-Förderungshöchstbetrags von 300.000 Euro sind immer drei Jahre rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Zuwendungsbescheides relevant. Die Kleinbeihilfen aus den Corona-Förderprogrammen werden nicht angerechnet.
- Muss ich auch erhaltene Kredite oder Darlehen im „De-Minimis Formular“ (Anlage 2) eintragen?
Nein, dort sind nur De-minimis-Beihilfen einzutragen, die Sie in den vergangenen drei Jahren beantragt haben oder Ihnen bewilligt wurden (auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an).
- Sollen in das „De-Minimis Formular“ (Anlage 2) auch die über Corona-Förderprogramme erhaltene Mittel eingetragen werden?
Nein, die Corona-Beihilfen und -Fördermittel zählen nicht dazu.
- Wird den Zuwendungsnehmer:innen eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt?
Ja, den Zuwendungsnehmer:innen wird mit Schlussbescheid eine De-minimis-Bescheinigung von der mabb ausgestellt.
Ablauf der Förderung
- Wann ist mit einem Zuwendungsbescheid bzw. der Auszahlung der Mittel zu rechnen? Kann bei Bedarf der Großteil der Förderung zeitnah ausgezahlt werden?
Das Interesse am Förderprogramm ist erfahrungsgemäß hoch. Wenn wie in den Vorjahren die beantragten Mittel die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigen, muss der Medienrat der mabb eine Auswahlentscheidung treffen. Mit dieser Entscheidung ist bis Mitte Dezember 2024 zu rechnen.
Danach ist der standardisierte Ablauf der Projektförderung vorgesehen. Bei einem positiven Bescheid über den Projektantrag wird dem Anbieter mit dem Zuwendungsbescheid ein Formular des Rechtsmittelverzichts und der Mittelanforderung mitgeschickt. Die Fördermittel können erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Sofern der/die Zuwendungsempfänger:in keine Rechtsmittel einlegt, tritt die Bestandskraft automatisch einen Monat nach Zustellung des Bescheides ein, kann aber auch vorzeitig durch das Einreichen des Rechtsmittelverzichts herbeigeführt werden. Somit ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel einzelfallabhängig, je nachdem wie schnell und ob der/die Zuwendungsempfänger:in den Rechtsmittelverzicht und die Mittelanforderung einreicht.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt in Tranchen. Es können die Fördermittel bei der mabb abgerufen werden, die innerhalb von zwei Monaten der vorgesehenen Verwendung zugeführt werden.
- Was mache ich, wenn sich der Projektzeitraum im Laufe des Jahres verändert?
Sie haben die Möglichkeit, einen Änderungsantrag zu stellen und damit die Änderung des Projektzeitraums unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen bei der mabb zu beantragen. Spätestes Förderende ist aber der 31.12.2025.
- Was bedeutet die Antragstellung auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn?
Nach der Landeshaushaltsordnung von Brandenburg (§ 44 Abs. 1 LHO) dürfen Projektförderungen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Hierbei ist es wichtig, dass noch keine Zahlungen getätigt und rechtliche Verbindlichkeiten (z.B. Vertragsabschlüsse) eingegangen werden. Mit den beantragten Vorhaben darf erst dann begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid eingegangen und bestandskräftig geworden ist (Bestandskraft tritt einen Monat nach Zustellung des Bescheides ein oder vorzeitig durch Einreichen des Rechtsmittelverzichts).
Muss vorher zwingend mit den beantragten Arbeiten begonnen werden, z. B. aufgrund eines engen Zeitplans, kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn unter Angabe des Grundes und des Datums, an dem begonnen werden soll, beantragt werden. Sobald die mabb dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zum bestimmten Tag zustimmt, darf mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko begonnen werden. Aus dieser Zustimmung kann nicht auf die spätere Bewilligung der Förderung geschlossen werden.
- Wann ist mit dem Schlussbescheid zu rechnen?
Die Schlussbescheide werden nach Beendigung des Projektes und nach der Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise ausgestellt. Im Moment rechnen wir mit einem Versand im dritten Quartal 2026.
Weiter- bzw. Anschlussförderung
- Ist eine erneute Förderung in 2026 möglich bzw. zu erwarten?
Eine Förderung über 2025 hinaus ist rechtlich abhängig von der Bereitstellung von Mitteln durch die Länder oder Dritte. Deshalb ist es aktuell noch nicht absehbar, ob die mabb die Förderung in 2026 fortsetzen kann. Die Fördersatzung ist aber unabhängig von der Mittelbereitstellung für 2024 und 2025 ausgearbeitet, d. h. die rechtlichen Bedingungen für eine Förderung nach 2025 sind gesetzt und können bei Bereitstellung weiterer Haushaltmittel angewandt werden. Dadurch ist theoretisch eine schnellere Weiterförderung möglich.
- Könnte in 2026 das bewährte Projekt weiter gefördert werden oder muss wieder ein neues Projekt entwickelt werden?
Wenn der mabb Drittmittel zur Verfügung gestellt werden, könnte das Projekt auch in 2026 weitergefördert werden. Es müsste dann ein Folgeantrag auf Grundlage des Erstantrags gestellt werden. Idealerweise umfasst ein mehrjähriges Projekt jährlich abgrenzbare Projektphasen.
- Kann bei Projekten, die länger als bis zum 31.12.2025 gehen, das erste Jahr als Anschubfinanzierung gefördert werden, wenn das zweite Jahr bei Erfolg aus Eigenmitteln finanziert werden kann?
Grundsätzlich ist es begrüßenswert, wenn Projekte über 2025 hinausgehen, denn mittelfristiges Ziel der Lokaljournalismus-Förderung ist es, dass die Angebote refinanzierbar sind und zukünftig auch mit geringerer oder ohne Förderung zumindest kostendeckend betrieben werden können. Daher sieht die Fördersatzung von vorneherein die Möglichkeit einer Werbefinanzierung und/oder einer Bezahlschranke vor.
Es ist zu beachten, dass die beantragten Mittel bis Ende 2025 abgrenzbar sein müssen. Ob darüber hinaus eine Förderung möglich ist, ist momentan noch nicht abzusehen.
- Sind solche Kosten förderfähig, die erst im Januar 2026 anfallen oder ausgezahlt werden?
Es sind nur solche Kosten förderfähig, die bis zum 31.12.2025 (bzw. innerhalb der Projektlaufzeit) anfallen. Entscheidend ist der Zeitraum der Leistungserbringung.
- Wird es eine weitere Möglichkeit in diesem Jahr geben, Anträge für Projekte einzureichen, die jetzt noch nicht absehbar sind?
Mit der laufenden Ausschreibung müssen Anträge bis zum 08.10.2024 eingereicht werden. Es können auch Projekte beantragt werden, die z. B. erst im September 2025 umgesetzt werden sollen und einen kurzen Projektzeitraum von zwei bis acht Wochen haben.
Eine erneute Ausschreibung bzw. Förderrunde und damit die Möglichkeit, noch einmal Anträge einzureichen, wird es nur in dem (unwahrscheinlichen) Fall geben, wenn die Fördermittel in der aktuellen Förderrunde nicht ausgeschöpft werden.