FAQs Förderprogramm Lokaljournalismus
Erstmals fördert die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) die Gestaltung lokaljournalistischer Angebote. Ebenfalls neu ist, dass nicht nur Fernseh- und Radioveranstalter unterstützt werden, sondern auch Telemedienanbieter („Online-Medien“) und Anbietergemeinschaften. Entscheidend ist dabei, dass die Förderung für neue journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote mit lokaler Ausrichtung beantragt wird. Ein Schwerpunkt des Förderprogramms der mabb liegt auf Nachrichten und politischen Informationen sowie auf crossmedialen Angeboten. Eine Förderquote von bis zu 100 Prozent ist möglich.
Fragen rund um das Förderprogramm beantworten unsere FAQs. Die FAQs enthalten allgemeine Informationen und Hinweise, jedoch keine rechtsverbindlichen Festlegungen für den Einzelfall.
Alle weitere Informationen zur Ausschreibung finden Sie hier.
Die Präsentation aus den Fördersprechstunden zum Förderprogramm ist hier verfügbar.
1. Wie werden „neue journalistische Angebote“ definiert? Was bedeutet „neue Projekte“? Kann auch die Weiterentwicklung eines bestehenden Formats gefördert werden?
Die beantragten Angebote bzw. Projekte müssen einen substantiellen, lokaljournalistischen Mehrwert insb. vor dem Hintergrund der ggf. vorhandenen Angebote durch die Beschreibung im Antragsformular vorweisen. Dies kann beispielsweise ein neuer Newsletter, Podcast, eine neue Rubrik innerhalb einer Sendung oder eines Online-Angebots für eine spezifische Region in Brandenburg sein (z.B. Uckermark Update). Eine bestehende Sendung mit einer höheren Taktung zu produzieren, reicht z.B. nicht aus, da hierdurch nur ein quantitativer, nicht aber ein neues Angebot und ein qualitativer Mehrwert entstehen würde.
Hintergrund dieser Anforderung ist, dass das Förderprogramm ein Angebots- und Vielfaltsdefizit in einer spezifischen Region voraussetzt. Mit der Förderung neuer Angebote soll diesen etwaigen Defiziten in der lokalen Informationsversorgung entgegengewirkt werden. Es sollen dort neue Angebote bzw. Projekte entstehen, wo eine flächendeckende, vielfältige Versorgung mit lokalen Informationen nicht (mehr) gewährleistet ist oder wirtschaftlich (noch) nicht umsetzbar ist.
2. Kann sich ein Anbieter mit mehreren Projekten bewerben?
Ja, dies ist möglich, jedoch sollte je Projekt ein separater Antrag gestellt werden. Sollten auch mehrere Anträge vom gleichen Anbieter positiv beschieden werden, wird ein besonderes Augenmerk auf die ggf. doppelt anfallenden Sachmittelkosten gelegt.
Hierbei ist das bei Projektförderungen geltende beihilferechtliche Kumulationsverbot zu beachten, das eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln für den gleichen Förderzweck oder die doppelte Verwendung von Fördermitteln für dieselben anfallenden Projektkosten ausschließt. Dazu sind die Kumulierungsvorschriften von De-minimis-Beihilfen zu beachten. Die Zuwendungsnehmer müssen bei Antragstellung eine beihilferechtliche De-minimis-Erklärung abgeben (Anlage 2 des Antragsformulars). Mit dem Zuwendungsbescheid stellt die mabb den Zuwendungsnehmern eine De-minimis-Bescheinigung aus.
3. Wir planen ein Projekt über mehrere Kanäle zu verbreiten und mehrere Medienformate daraus zu produzieren - als Video, als Podcast und als virtuelle Veranstaltung. Müssen wir dafür drei Anträge oder einen stellen?
Wenn die gleichen Inhalte über mehrere Wege bzw. in verschiedenen technischen Formaten verbreitet werden, sollte dieses Angebot als ein Projekt beantragt werden, das crossmedial ausgerichtet ist. Der Begriff „Medienformat“ in den Antragsbedingungen in der Ausschreibung bezieht sich in diesem Sinne nicht auf den jeweiligen Verbreitungsweg, sondern auf die inhaltliche Neuausrichtung des Angebots. Die Details zur crossmedialen Verbreitung können dann im Antragsformular (Seite 2 und 3) detaillierter beschrieben werden.
4. Wir möchten ein Projekt crossmedial mit anderen Medienanbietern produzieren. Stellen dafür alle Medienanbieter einen eigenen Antrag oder soll ein gemeinsamer Antrag als Anbietergemeinschaft gestellt werden?
Wollen Sie für ein Projekt mit anderen Medienanbietern kooperieren, müssen Sie als Anbietergemeinschaft einen gemeinsamen Antrag stellen. Als Antragsteller fungiert einer der Medienanbieter stellvertretend als Vertreter für die Gemeinschaft, d.h. es wird nur ein Antragsteller im Antragsformular erwähnt. Die Namen der beteiligten Unternehmen an dieser Anbietergemeinschaft können z.B. im Anschreiben oder E-Mail aufgelistet werden. Zudem ist eine Kooperationsvereinbarung einzureichen, aus der die jeweiligen Medienanbieter mit Auflistung der Geschäftsführer und der jeweiligen Beteiligung am Projekt hervorgehen.
5. Können sich nur Lokalsender bewerben oder auch landesweite Anbieter (z.B.: Radiosender)?
Es können sich auch landesweite Anbieter bewerben. Vordergründig geht es um das beantragte, inhaltliche neue Angebot, das lokal ausgerichtet sein muss.
6. Warum kann der Anteil der Sachmittel nur 15 % der Förderung ausmachen?
Die Sachmittelzuwendung liegt bei maximal 15 Prozent, um die vorrangigen Kosten bei der lokaljournalistischen Inhalteerstellung - die Personalkosten - zu priorisieren. Es wird davon ausgegangen, dass bestehende Anbieter bereits über eine technische Grundausstattung verfügen und nur spezielle technische Neuanschaffungen benötigen. Zudem können bei Anbietergemeinschaften Synergieeffekte genutzt werden.
7. Welche Kosten zählen zu Verwaltungskosten und in welchem Umfang sind diese förderfähig?
Unter Verwaltungskosten sind Ausgaben für den allgemeinen Personal‐ und Sachaufwand zu verstehen, die nicht direkt den Projektkosten zugeordnet werden können. Dies können u.a. Honorarkosten für die buchhalterische Verwaltung, Büromaterial/ Geschäftsbedarf oder Ausgaben für Kommunikation (Porto/ Telefon/ Internet) sein. Nach Abschluss des Projekts muss nachgewiesen werden können, dass die Kosten ausschließlich für das geförderte Projekt anfielen (bei Telefonflatrate z.B. nicht möglich). Generell gilt, dass Kosten, die auch ohne das geförderte Projekt anfallen würden, nicht förderfähig sind. Die Verwaltungskosten sind dem Sachmittelanteil zuzurechnen, der 15% der Gesamtförderung nicht überschreiten darf.
8. Müssen mit Antragstellung schon Nachweise oder Rechnungen eingereicht werden?
Nein, Rechnungen, Zahlungsbelege o.ä. werden erst nach Ablauf des Förderzeitraums mit Einreichung des Verwendungsnachweises inklusive der Belegliste verlangt. Die Vordrucke dafür werden mit den Zuwendungsbescheiden verschickt.
Verbreitungsgebiet
9. Ist mein Angebot nicht förderfähig, wenn ich zwei Landkreise in Brandenburg abdecke?
Laut Fördersatzung können nur Angebote gefördert werden, die maximal einen Landkreis vollständig abdecken. Diese Ausrichtung auf „einzelne Gemeinden, Bezirke oder Landkreise“ (§ 2 Abs. 3 der Fördersatzung) wurde im Rahmen einer „Sollbestimmung“ festgelegt, um die oft unklare räumliche Definition von „Lokaljournalismus“ zu konkretisieren. Im Mittelpunkt der Förderung sollen lokale journalistische Angebote stehen mit einem gewissen Vorrang für lokale Nachrichten und lokale politische Informationen.
Diese Ausrichtung ist notwendig und sinnvoll, da eine Region wie z.B. die Lausitz den Süden Brandenburgs und den Osten des Freistaates Sachsen sowie Teile der polnischen Gebiete Niederschlesien und Lebus umfasst. So hat z.B. die Lausitzer Rundschau 13 Lokalausgaben um den einzelnen lokalen Informationsbedürfnissen innerhalb der Lausitz-Region gerecht zu werden.
Es ist zu beachten, dass für jedes beantragte Projekt eine Einzelfallprüfung durchgeführt wird.
10. Wie kann die technische Reichweite angegeben werden, insbesondere für Online-Angebote?
Für Online-Angebote kann z.B. die kalkulatorische Zahl der Einwohner des Landkreises, der Stadt oder Gemeinde mit Breitbandanschluss angegeben werden. Für TV-Angebote ist z.B. die Zahl der Einwohner mit Kabelanschluss bzw. die Anzahl der Satelliten-Haushalte im Verbreitungsgebiet ein hilfreicher Maßstab. Für Radio-Angebote kann die Anzahl der Haushalte mit UKW- oder DAB+ Radio im Verbreitungsgebiet im Antrag genutzt werden. Wichtig ist hierbei, dass der Antragsteller die Berechnung für die im Antragsformular angegebene technische Reichweite erläutern muss, evtl. mit einem Hinweis auf die Quelle.
Zeitraum
11. Welches Datum kann ich als frühestes Startdatum des Projekts angeben?
Zu Mitte oder Ende März wird mit einer Entscheidung des Medienrats über die Bewilligung der Fördermittel bzw. mit der Ausstellung der Zuwendungsbescheide gerechnet. Es ist zu beachten, dass nur Projekte bewilligt werden können, die noch nicht begonnen wurden. Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen, wodurch der Projektbeginn nach Bewilligung des Antrags auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die mabb auch früher möglich ist. Dieser erfolgt dann auf Risiko des Antragstellers und unabhängig von der Bewilligung der Fördermittel.
12. Wann ist mit einem Zuwendungsbescheid bzw. der Auszahlung der Mittel zu rechnen? Kann bei Bedarf der Großteil der Förderung zeitnah ausgezahlt werden?
Es kommt auf die Antragslage an, ob der Medienrat der mabb eine Auswahlentscheidung treffen muss, wenn die beantragten Mittel die zu Verfügung stehenden Fördermittel übersteigen. Mit dieser Entscheidung ist Mitte oder Ende März zu rechnen.
Danach ist der standardisierte Ablauf der Projektförderung vorgesehen. Bei einem positiven Bescheid über den Projektantrag wird dem Anbieter mit dem Zuwendungsbescheid ein Formular des Rechtsmittelverzichts und der Mittelanforderung mitgeschickt. Die Fördermittel können erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Sofern der Zuwendungsempfänger keine Rechtsmittel einlegt, tritt die Bestandskraft automatisch einen Monat nach Zustellung des Bescheides ein, kann aber auch vorzeitig durch das Einreichen des Rechtsmittelverzichts herbeigeführt werden. Somit ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel einzelfallabhängig, je nachdem wie schnell der Zuwendungsempfänger den Rechtsmittelverzicht und die Mittelanforderung einreicht.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt in Tranchen. Es können die Fördermittel bei der mabb abgerufen werden, die innerhalb von zwei Monaten der vorgesehenen Verwendung zugeführt werden.
13. Was bedeutet die Antragstellung auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn?
Nach der Landeshaushaltsordnung von Berlin (§ 44 1.4 LHO) dürfen Projektförderungen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Hierbei ist es wichtig, dass noch keine Zahlungen getätigt und rechtliche Verbindlichkeiten (z.B. Vertragsabschlüsse) eingegangen werden. Mit den beantragten Vorhaben darf erst dann begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid eingegangen und bestandskräftig geworden ist (Bestandskraft tritt einen Monat nach Zustellung des Bescheides ein oder vorzeitig durch Einreichen des Rechtsmittelverzichts).
Muss vorher zwingend mit den beantragten Arbeiten begonnen werden, z. B. aufgrund eines engen Zeitplans, kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn unter Angabe des Grundes und des Datums, an dem begonnen werden soll, beantragt werden. Sobald die mabb dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zum bestimmten Tag zustimmt, darf mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko begonnen werden. Aus dieser Zustimmung kann nicht auf die spätere Bewilligung der Förderung geschlossen werden.
14. Kann bei Projekten, die länger als bis zum 31.12.2021 gehen, das erste Jahr als Anschubfinanzierung gefördert werden, wenn das zweite Jahr bei Erfolg aus Eigenmitteln finanziert werden kann?
Grundsätzlich ist es begrüßenswert, wenn Projekte über 2021 hinausgehen, denn mittelfristiges Ziel der Lokaljournalismus-Förderung ist es, dass die Angebote refinanzierbar sind und zukünftig auch mit geringerer oder ohne Förderung zumindest kostendeckend betrieben werden können. Daher sieht die Fördersatzung von vorneherein die Möglichkeit einer Werbefinanzierung und/oder einer Bezahlschranke vor.
Es ist zu beachten, dass die beantragten Mittel bis Ende 2021 abgrenzbar sein müssen. Ob darüber hinaus eine Förderung möglich ist, ist momentan noch nicht abzusehen.
15. Ist eine erneute Förderung in 2022 möglich bzw. zu erwarten?
Eine Förderung über 2021 hinaus ist rechtlich abhängig von der Bereitstellung von Mitteln durch die Länder oder Dritte. Deshalb ist es aktuell noch nicht absehbar, ob die mabb die Förderung in 2022 fortsetzen kann. Die Fördersatzung ist aber unabhängig von der Mittelbereitstellung für 2021 ausgearbeitet, d.h. die rechtlichen Bedingungen für eine Förderung nach 2021 sind gesetzt und können bei Bereitstellung weiterer Haushaltmittel angewandt werden. Dadurch ist theoretisch eine schnellere Weiterförderung möglich.
16. Könnte in 2022 das bewährte Projekt weiter gefördert werden oder muss wieder ein neues Projekt entwickelt werden?
Wenn der mabb Drittmittel zur Verfügung gestellt werden, könnte das Projekt auch in 2022 weitergefördert werden. Es müsste dann ein Folgeantrag auf Grundlage des Erstantrags gestellt werden. Idealerweise umfasst ein mehrjähriges Projekt jährlich abgrenzbare Projektphasen.
17. Sind solche Kosten förderfähig, die erst im Januar 2022 anfallen oder ausgezahlt werden?
Es sind nur solche Kosten förderfähig, die bis zum 31.12.2021 anfallen. Entscheidend ist der Zeitraum der Leistungserbringung.
18. Wird es eine weitere Möglichkeit in diesem Jahr geben, Anträge für Projekte einzureichen, die jetzt noch nicht absehbar sind?
Mit der laufenden Ausschreibung müssen Anträge bis zum 26. Februar 2021 eingereicht werden. Es können auch Projekte beantragt werden, die z. B. erst im November 2021 umgesetzt werden sollen und einen kurzen Projektzeitraum von zwei bis acht Wochen haben.
Eine erneute Ausschreibung bzw. Förderrunde und damit die Möglichkeit, noch einmal Anträge einzureichen, wird es nur in dem Fall geben, wenn die Fördermittel in der aktuellen Förderrunde nicht ausgeschöpft werden.
19. Was mache ich, wenn sich der Projektzeitraum im Laufe des Jahres verändert?
Sie haben die Möglichkeit einen Änderungsantrag zu stellen und damit die Änderung des Projektzeitraums unter Angabe von nachvollziehbaren und zwingenden Gründen bei der mabb zu beantragen.
Prüfung der Anträge
20. Inwieweit findet eine Prüfung der Inhalte des Angebots bzw. der vorhandenen Angebote des Antragsstellers statt?
Die mabb nimmt keine Prüfung bzw. Selektion konkreter Inhalte vor, sondern prüft lediglich die Förderfähigkeit der Angebote (siehe insb. §§ 2 und 4 der Fördersatzung). Sollte die Antragshöhe die vorhandenen Mittel überschreiten, wird der Medienrat anhand §7 der Fördersatzung eine Auswahlentscheidung treffen. Die Entscheidung basiert auf objektivierbaren Kriterien, wie z.B. dem Anteil lokaler Informationen, der crossmedialen Ausrichtung des Angebots oder der Reichweite sowie auf den Rahmenbedingungen im jeweiligen Versorgungsgebiet (Defizit in der Vielfalt lokaler Informationsversorgung).
21. Wie wird eine staatsferne Förderung vom Land Brandenburg bewahrt?
Durch die Betrauung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg mit der Ausgestaltung der Förderkriterien und der Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel wird die nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geforderte Staatsferne sichergestellt. Die mabb ist als Landesmedienanstalt unabhängig und staatsfern organisiert.
Personalkostenförderung
22. Nach welchen Richtlinien werden Personalkosten gefördert?
Beantragt werden kann der Bruttolohn, der für den Arbeitgeber inklusive Lohnsteuer, Sozialabgaben und Abgaben in die Künstlersozialkasse (KSK) anfällt. Bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter oder externer Dienstleister ist in der Rechnung der Anteil der Personalkosten und der Anteil an Sachmitteln unabhängig voneinander aufzulisten und deutlich zu kennzeichnen. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Projektförderung gilt auch hier. Die mabb fördert ausschließlich Anbieter, die sich an das Mindestlohngesetz halten.
23. Wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze priorisiert oder können auch die Personalkosten bestehender Mitarbeiter beantragt werden?
Die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist kein eigenständiges Ziel der Förderung. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, das neue Projekte bzw. lokaljournalistische Angebote zusätzliche personelle Kapazitäten benötigen. Wenn es die Kapazitäten bereits angestellter Mitarbeitenden im Unternehmen zulassen, neue, zusätzliche Angebote zu erstellen, sind auch die damit verbundenen, zusätzlichen Personalkosten förderfähig.
Fragen zu De-minimis
24. Was ist die maximale Förderhöhe?
Die Lokaljournalismus-Förderung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt. Dies bedeutet, dass Fördernehmer innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren eine Förderung bis zu einer Höhe von maximal EUR 200.000 erhalten können. Sofern also in den Vorjahren 2020 und 2019 keine De-minimis-relevante Förderung erfolgte, beträgt die maximal Förderhöhe 200.000 Euro für das Jahr 2021. Für die Ermittlung des De-minimis-Förderungshöchstbetrags von 200.000 Euro sind immer drei Jahre (aktuelles Steuerjahr sowie die beiden Vorjahre) relevant. Die Fördermöglichkeiten wären in den Folgejahren eingeschränkt, wenn die volle Summe in Höhe von 200.000 Euro im Jahr 2021 ausgeschöpft wird. Die Kleinbeihilfen aus den Corona-Förderprogrammen in 2020 werden nicht angerechnet.
25. Muss ich auch erhaltene Kredite oder Darlehen im „De-Minimis Formular“ (Anlage 2) eintragen?
Nein, dort sind nur De-minimis-Beihilfen einzutragen, die Sie in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 erhalten oder beantragt haben (abweichend zu Anlage 2 zu den Jahresangaben im Antragsformular).
26. Sollen in das „De-Minimis Formular“ (Anlage 2) auch die in 2020 über die Corona-Förderprogramme erhaltene Mittel eingetragen werden?
Nein, die Corona-Beihilfen zählen nicht dazu.
27. Wird den Zuwendungsnehmern eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt?
Ja, den Zuwendungsnehmern wird mit Zuwendungsbescheid eine De-minimis-Bescheinigung von der mabb ausgestellt.