mabb-Direktorin Dr. Eva Flecken ordnet angebliches "Medienverbot" ein
Beim Podcast Table.Today und bei MDR Aktuell ging es diese Woche um die anhaltende Debatte über angebliche „Medienverbote“ in Deutschland – zu Gast war mabb-Direktorin Dr. Eva Flecken.
In den Interviews erläutert sie, welche Aufgaben der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten grundsätzlich übertragen hat. Klar ist: Alles kann veröffentlicht werden, reguliert wird im Nachhinein. Und wer journalistisch-redaktionell arbeitet, hat eine besondere Verantwortung. Das heißt z. B.: Recherchen müssen sorgfältig durchgeführt, Werbung muss als solche gekennzeichnet sein und Kinder und Jugendliche dürfen in ihrer Entwicklung nicht gefährdet werden.
Das Gesetz klärt auch, welche Maßnahmen von den Medienanstalten ergriffen werden können, wenn sie Verstöße bei bereits veröffentlichten Inhalten feststellen. Sie können einzelne Beiträge beanstanden und untersagen. Das Medienrecht sieht auch vor, dass Angebote in besonders schwerwiegenden Fällen auch insgesamt untersagt werden können, doch hier liegen die Hürden aus guten Gründen sehr hoch. So ist das Verbot eines ganzen Angebots absolute Ultima Ratio. In einem solchen Fall muss sich ein Anbieter systematisch und beharrlich rechtswidrig verhalten. Einzelne Verstöße führen nicht zu einem Verbot.
Das Interview im Podcast Table.Today kann hier nachgehört werden:
Ergänzung vom 16. Januar 2026: Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Landesmedienanstalten – wie Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf von Medienangeboten – ist § 109 Abs. 1 Medienstaatsvertrag. Entscheidungen über bundesweite Anbieter trifft die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten. Die Unabhängigkeit der Medienaufsicht ist gesetzlich festgeschrieben. Die Landesmedienanstalten handeln staatsfern.