Beanstandung der Laufbandwerbung bei n-tv
Die seit einiger Zeit bei n-tv im Laufband der Börsenkurse plazierte Werbung steht nicht im Einklang mit den Werbebestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, der bestimmt, daß Programm und Werbung deutlich voneinander getrennt sein müssen. Den Beschluß, diese Werbepraxis bei n-tv zu beanstanden, hat der Medienrat in seiner letzten Sitzung gefaßt und n-tv aufgefordert, diese Werbung zukünftig zu unterlassen.
Der Entscheidung vorausgegangen war auch eine intensive Diskussion in der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), die eine derartige Werbepraxis ebenfalls für unzulässig erachten. Nach gängiger Spruchpraxis der Landesmedienanstalten ist die Aufteilung des Bildschirms bzw. Plazierung der Werbung in nur einem Teil des Bildschirms nicht zulässig, da das Gebot, Werbung und Programm zu trennen, ausschließlich zeitlich zu versehen ist und nicht auf eine nur räumliche Trennung angewendet werden kann. Andernfalls wäre auch die Aufteilung des Bildschirms in einen Programm- und einen Werbeteil zulässig, was erkennbar nicht den Bestimmungen zur Werbebegrenzung zu entnehmen ist und nur durch eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages möglich wäre.
N-tv beruft sich auf die Werbepraxis von Bloomberg TV, ein neu zugelassenes Wirtschaftsfernsehen, bei dem in einem dauerhaft zweigeteilten Bildschirm im rechten oberen Segment des Bildschirms ein redaktionell gestaltetes Bewegtbildprogramm gesendet wird, während der übrige Teil des Bildschirms mit Textangeboten gefüllt wird, die unter anderem Finanz, Wirtschafts- und Wetterdaten enthalten, und die in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Werbung wird ausschließlich im rechten oberen Segment gesendet und ist gekennzeichnet mit dem Schriftzug „Werbung".
Die Auffassung des Arbeitskreises Werbung, in dieser Form sei die Aufteilung des Bildschirms zulässig, findet in der DLM keine ungeteilte Zustimmung. Konsens bestand allerdings darin, daß die weitergehende Praxis von n-tv gegen die Werbebestimmungen verstößt.
Der Medienrat hat die sofortige Vollziehung seines Beschlusses angeordnet, um im Falle der aufschiebenden Wirkung einer Klage n-tv keinen Vorteil gegenüber anderen Veranstaltern zu verschaffen, die keine Laufbandwerbung während des laufenden Programms veranstalten. Diese nehmen gegenwärtig die durch eine solche Praxis gegebenen zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten nicht wahr. Sie würden aber im Falle einer mit aufschiebender Wirkung erhobenen Klage voraussichtlich ihre bisherige rechtstreue Verhaltensweise aufgeben, wie dies zum Beispiel bereits das ZDF getan hat, das seit einiger Zeit Sponsorhinweise für EPSON in einem Laufband während des Frühstücksfernsehens ausstrahlt.