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Beschluß des Medienrates zur Auswahl eines Veranstalters

Beschluß des Medienrates
zur Auswahl eines Veranstalters
für die UKW-Hörfunkfrequenzen
89,2 MHz am Standort Templin
91,6 MHz am Standort Casekow
92,7 MHz am Standort Prenzlau
104,9 MHz am Standort Oranienburg
107,0 MHz am Standort Angermünde
vom 15. November 1999

Tel.: 264 967-0
A. Der Medienrat hat im Rahmen des Auswahlverfahrens den Veranstalter Rausch & Fuhrmann GbR für die Veranstaltung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogrammes auf den UKW-Hörfunkfrequenzen 89,2 MHz am Standort Templin, 91,6 MHz am Standort Casekow, 92,7 MHz am Standort Prenzlau, 104,9 MHz am Standort Oranienburg, 107,0 MHz am Standort Angermünde ausgewählt. Er hat beschlossen, die im folgenden aufgeführte Sendeerlaubnis zu erteilen.

B. Sendeerlaubnis zur Veranstaltung von drahtlosem Rundfunk
Der Rausch & Fuhrmann GbR (Frau Gabriele Rausch, Herr Ingo Fuhrmann), Rudolf-Breitscheid-Str. 27, Im Anger-Zentrum, 16278 Angermünde, vertreten durch jeden der Gesellschafter alleine (künftig: Veranstalter) wird in Vollziehung der Beschlüsse des Medienrates vom
4. Oktober 1999 und vom 15. November 1999 auf den Antrag vom 19. Juli 1999 (Eingang), das ergänzende Schreiben vom
24. September 1999 (Eingang) und die mündliche Anhörung durch den Medienrat am 4. Oktober 1999 gemäß §§ 28, 33 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 (GVBl. für Berlin S. 150, GVBl. für das Land Brandenburg Teil I S. 142) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 3. November 1998 (GVBl. für Berlin S. 406, GVBl. für das Land Brandenburg Teil I S. 258) (Medienstaatsvertrag - MStV -) die Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogrammes auf den drahtlos empfangbaren UKW–Hörfunkfrequenzen 89,2 MHz am Standort Templin (1,0 kW, gerichtet nach NNO), 91,6 MHz am Standort Casekow (0,5 kW, gerichtet nach 90 - 360°), 92,7 MHz am Standort Prenzlau (0,5 kW, gerichtet nach WSW), 104,9 MHz am Standort Oranienburg (1,3 kW, gerichtet nach ONO), 107,0 MHz am Standort Angermünde (0,5 kW, gerichtet nach NO) erteilt.

1. Die Sendeerlaubnis berechtigt zu der Verbreitung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogrammes auf den drahtlos empfangbaren UKW-Hörfunkfrequenzen 89,2 MHz am Standort Templin (1,0 kW, gerichtet nach NNO)91,6 MHz am Standort Casekow (0,5 kW, gerichtet nach 90 - 360°)92,7 MHz am Standort Prenzlau (0,5 kW, gerichtet nach WSW)104,9 MHz am Standort Oranienburg (1,3 kW, gerichtet nach ONO)107,0 MHz am Standort Angermünde (0,5 kW, gerichtet nach NO).

Die Sendeerlaubnis wird antragsgemäß für die Dauer von sieben Jahren erteilt (§ 29 Abs. 4 Satz 1 MStV). Die Frist beginnt mit dem Datum des Sendebeginns, spätestens aber am 1. Januar 2000.

Die Sendeerlaubnis ist nicht übertragbar.

2. Grundlagen der Sendeerlaubnis im Sinne von §§ 29, 31 MStV sind:
A. Veranstalter und seine Zusammensetzung sowie weitere für den Einfluß auf die Programmverantwortung und -gestaltung maßgebliche Rechtsverhältnisse (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 MStV):
a. Gesellschafter der Rausch & Fuhrmann GbR sind Frau Gabriele Rausch, geboren am 24. Dezember 1951 in Berlin, wohnhaft Zermatterstraße 21a in 13407 Berlin und Herr Ingo Fuhrmann, geboren am 8. April 1976 in Templin, wohnhaft Fontanestraße 5 in 16303 Schwedt/Oder.
Grundlage der Zusammenarbeit der Gesellschafter ist der GbR-Vertrag vom 4. März 1999.
b. Vereinbarungen mit Dritten mit erheblichem Einfluß auf die Programmgestaltung und -verantwortung bestehen nicht.
Es wird ausdrücklich auf die Vorschrift des § 31 MStV hingewiesen, wonach nachträgliche Veränderungen des Veranstalters und seiner Zusammensetzung vor ihrem Vollzug bei der Medienanstalt anzumelden sind und ohne vorherige Genehmigung der Medienanstalt nicht vollzogen werden dürfen.

Der Anzeige- und Genehmigungspflicht unterliegen auch Veränderungen in der Zusammensetzung des Veranstalters durch Erb- oder sonstige Formen der Rechtsnachfolge.

Der Anzeige- und Genehmigungspflicht nach § 31 MStV unterliegen auch Veränderungen der für die realen Einflußverhältnisse maßgeblichen Rechtsverhältnisse einschließlich Veränderungen des Gesellschaftsvertrages sowie sonstige tatsächliche Verhältnisse und Beteiligungen Dritter an der Herstellung, Verbreitung und Finanzierung des Programms mit erheblichem Einfluß auf die Programmgestaltung und -verantwortung wie stille Gesellschaften, Kooperationen, Programmlieferverträge, Werbekombis, Optionen und sonstige Abreden oder Vereinbarungen, die die Einflußverhältnisse innerhalb des Veranstalters oder auf ihn berühren können.

Werden nachträgliche Veränderungen ohne vorherige Genehmigung der Medienanstalt vollzogen, so ist die Sendeerlaubnis zu widerrufen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MStV).

Anzuzeigen sind auch direkte oder indirekte Beteiligungen des Veranstalters oder eines an ihm Beteiligten an einem weiteren Veranstalter eines deutschsprachigen Hörfunk- oder Fernsehprogramms sowie an Tageszeitungen in Berlin und Brandenburg.

B. Programmart und wesentliche Merkmale des Programms (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 MStV):
Es wird ein eigenständiges Hörfunk-Vollprogramm veranstaltet, dessen Wortanteil durch seinen durchgehenden inhaltlichen Bezug zum Verbreitungsgebiet geprägt ist. Die Eigenständigkeit des Programmes gründet darauf, daß es vom Veranstalter ohne erhebliche Programmzulieferungen etwa durch ein Mantelprogramm oder andere Zulieferungen längerer Programmstrecken selbst und in der Region Uckermark produziert wird. Das Programm spricht über den Tag verteilt unterschiedliche Zielgruppen an, was sich sowohl in unterschiedlichen Musikfarben als auch einem unterschiedlichen zielgruppenspezifischen Zuschnitt des Wortanteils ausdrückt.
Es wird ausdrücklich auf die Vorschrift des § 31 MStV hingewiesen, wonach nachträgliche Veränderungen der genannten wesentlichen Merkmale des Programms vor ihrem Vollzug bei der Medienanstalt anzumelden sind und ohne vorherige Genehmigung der Medienanstalt nicht vollzogen werden dürfen.
Werden solche Veränderungen ohne vorherige Genehmigung der Medienanstalt vollzogen, so ist die Sendeerlaubnis zu widerrufen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MStV).

C. Verbreitungsgebiet (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 MStV): 
Das Programm ist für das von den UKW-Hörfunkfrequenzen erreichte Gebiet bestimmt, die von der Sendeerlaubnis umfaßt sind; es ist „Lokales Programm“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nummer 8 MStV.

D. Vorbehalte und Vorschriften zur Aufsicht über die Entwicklung des Veranstalters:
a. Der Veranstalter hat der Medienanstalt die jeweilige Zusammensetzung aller Organe der Gesellschaft (Geschäftsführung und gegebenenfalls weitere Organe wie Aufsichtsrat, Programmbeirat o.ä.) anzuzeigen.
b. Es wird ausdrücklich auf die folgenden gesetzlichen Verpflichtungen hingewiesen: 
- Nach § 54 MStV sind der Medienanstalt ein oder mehrere für das Programm verantwortliche Personen zu benennen.
- Nach § 55 MStV ist das Programm vollständig aufzuzeichnen und mindestens sechs Wochen ab dem Tag der Ausstrahlung aufzubewahren.
c. Der Veranstalter hat die Medienanstalt laufend durch Programmübersichten über die Programmgestaltung zu unterrichten. 

E. Vorbehalt zur Sicherung eines vielfältigen Gesamtprogrammangebotes in der Region Berlin-Brandenburg:
Der Veranstalter ist verpflichtet, der Medienanstalt auf entsprechende Aufforderung Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (aufgegliederte Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben) zu geben, um der Medienanstalt die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklungschancen der bestehenden und neuer Veranstalter zu ermöglichen.

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die reale Entwicklung in den Bereichen, zu denen von neuen Antragstellern im Rahmen von Ausschreibungsverfahren Angaben und Prognosen gefordert werden.

F. Vorbehalt weiterer Auflagen
Weitere Auflagen zur Sicherung der Aufsicht und zur Einhaltung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Gesichtspunkte bleiben vorbehalten.

3. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 MStV ist im öffentlichen Interesse an der Ausnutzung der Kapazitäten und der Erweiterung des Programmangebotes die Sendetätigkeit unverzüglich nach Erhalt der Sendeerlaubnis aufzunehmen. Eine entsprechende Fristsetzung (§ 29 Abs. 2 Satz 2 MStV) bleibt vorbehalten.

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