Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der Sendeerlaubnis für DSF (Deutsches Sportfernsehen)
Das bedeutet aber nicht die Abschaltung des Senders
Das Bundesverwaltungsgericht hat als letzte Instanz die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichts München bestätigt, daß die Zulassung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) für das Deutsche Sportfernsehen zur bundesweiten Verbreitung eines Fernsehprogramms rechtswidrig war und daher aufgehoben wird, weil Fragen der Medienkonzentration und der Meinungsvielfalt nicht genügend aufgeklärt worden sind. Zum ersten Mal wird damit die Lizenz eines Fernsehveranstalters rechtskräftig aufgehoben.
DSF muß nun einen neuen Antrag auf Zulassung stellen. Für die Konzentrationsermittlung ist die neue Institution KEK zuständig. Die neuen Konzentrationsregeln lassen eine höhere Beteiligung der Kirch-Gruppe zu. Hinweisen, daß eine beherrschende Beteiligung unter Verstoß gegen die damaligen Vorschriften schon früher bestand, ist die BLM nicht hinreichend nachgegangen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht diente nicht dem Ziel der Abschaltung von DSF, auch wenn die Lizenz mit der Zustellung des Urteils ihre Wirkung verliert.
DSF sendet seit über vier Jahren mit einer Sendeerlaubnis, die nicht hätte ausgestellt werden dürfen, und hat sich damit Vorteile gegenüber Unternehmen verschafft, die sich an das damals geltende Recht gehalten haben. Dieses läßt sich wie alle Fehlentwicklungen im Bereich der Medienkonzentration, denen nicht rechtzeitig entgegengetreten wird, nicht mehr rückgängig machen.
Die wesentliche Bedeutung des Urteils liegt in der Zukunft: Verwaltungsgerichtliche Verfahren sind nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein wirksames Instrument gegen Versuchungen einer einzelnen Landesmedienanstalt, bei Fragen des bundesweiten Fernsehens aus Standortinteressen nicht hinreichend zu ermitteln und den bundesverfassungsrechtlichen Auftrag zu vernachlässigen, Tendenzen zur Konzentration rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten.
Die bayerische Sonderregelung, nach der das Deutsche Sportfernsehen als Programm in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gilt, schafft weder für die BLM noch für dort zugelassene Veranstalter irgendwelche Sonderrechte bei der bundesweiten Verbreitung.
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg begrüßt ausdrücklich, daß die Kirch-Gruppe für die von ihr im Rahmen des DF1-Bouquets veranstalteten Programme einen Antrag auf bundesweite Zulassung gestellt hat. DF1 erhält damit eine solide und berechenbare Grundlage.