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Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - mabb schlägt Abschöpfung von Werbeeinnahmen als effektives Aufsichtsmittel im Rundfunkstaatsvertrag vor

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 (BVerwG 6 C 22.11,Pressemitteilung Nr. 48/2012 unter www.bverwg.de) macht den Weg frei, nun auch in den Rundfunkstaatsvertrag die Möglichkeit aufzunehmen, Werbeeinnahmen abzuschöpfen, die im Zusammenhang mit beanstandeten Sendungen erzielt wurden.

„Wenn private Veranstalter bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben mit der Abschöpfung von Werbeeinahmen rechnen müssen, ist das das wirksamste Mittel zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und beim Jugendmedienschutz“, betont der Direktor der mabb, Dr. Hans Hege. Bußgelder setzen ein nachweisbares persönliches Verschulden voraus, was in der Praxis erhebliche Probleme bereite. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist auch keine Ordnungswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass die im Medienstaatsvertrag Berlin-Brandenburg vorgesehene Abschöpfung als Mittel effizienter Aufsicht in die Kompetenz der für den Rundfunk zuständigen Länder fällt. Das Gericht hat die Argumentation zurückgewiesen, dass die Abschöpfung eine strafrechtliche Maßnahme sei, für die der Bundesgesetzgeber zuständig wäre.

Damit eine Gleichbehandlung der bundesweiten Veranstalter gewährleistet wird, muss eine der Regelung in Berlin-Brandenburg entsprechende Bestimmung in den Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen werden.

Anlass des Rechtsstreites waren Sendungen des Formates „Bimmel-Bingo“ bei TV total , das auf massiven Verletzungen von Persönlichkeitsrechten beruhte.

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