Urteil für den Jugendschutz: Gericht bestätigt KJM-Bewertung zu AfD-Wahlwerbespot
Berlin, 13. Oktober 2026. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage des Landesverbands Brandenburg der Alternative für Deutschland (AfD Brandenburg) gegen die Beanstandung eines Wahlwerbespots abgewiesen. Damit bleibt die Klage der AfD Brandenburg gegen den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) auch in der Hauptsache erfolglos. Die auf einer Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beruhende Verfügung der mabb ist rechtmäßig.
Gegenstand des Verfahrens ist ein mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellter Wahlwerbespot, zu dem die mabb Beschwerden erhielt. Diesen verbreitete die AfD Brandenburg im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2024 über mehrere Social-Media-Kanäle der Partei. Die KJM bewertet den Spot als entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Auf dieser Grundlage beanstandete und untersagte die mabb im Januar 2025 die Verbreitung des Videos – sofern nicht von der Partei sichergestellt wird, dass ihn Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren üblicherweise nicht wahrnehmen.
Nach Einschätzung der KJM bedient der Wahlwerbespot rassistische Stereotype. Durch den Spot würden Vorurteile geschürt, Vorverurteilungen gefördert und Menschengruppen stigmatisiert. Dies sei geeignet, bei Kindern und Jugendlichen ein Grundmisstrauen zu etablieren oder zu verstärken.
Das Gericht folgte dieser Bewertung in seiner heutigen Begründung: „Die 11. Kammer hat auf Grundlage der […] sachverständigen Bewertung der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) keine Zweifel an der Eignung des Spots, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu beeinträchtigen. […] Unter Berücksichtigung des Parteienprivilegs, des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit sei die von der Medienanstalt getroffene Entscheidung zu Gunsten des Jugendschutzes und zu Lasten der AfD Brandenburg verhältnismäßig.“ Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Potsdam finden Sie hier.
Bereits im Februar 2025 hatte es einen Eilantrag der AfD Brandenburg gegen die Verfügung abgelehnt. Das Gericht hatte dabei auf Grundlage der sachverständigen Bewertung der KJM keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Wahlwerbespot geeignet sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen. Auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und des Parteienprivilegs hielt das Gericht die Entscheidung zugunsten des Jugendschutzes für verhältnismäßig.
Eva-Maria Sommer, Vorsitzende der Kommission für Jugendmedienschutz und Direktorin der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein: „Auch für politische Werbung gelten die Vorgaben des Jugendmedienschutzes. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bilder mit Künstlicher Intelligenz erstellt wurden oder nicht. Entscheidend ist, welche Wirkung sie haben können.“
Dr. Eva Flecken, Direktorin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, zum Gerichtsurteil: „Wir freuen uns, dass unser Vorgehen nach dem Eilverfahren nun auch im Hauptsacheverfahren gerichtlich bestätigt wurde. Damit steht fest: Der Wahlwerbespot ist aufgrund seiner Aufmachung für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigend. Unsere Entscheidung ist also folgerichtig, dass er für diese Altersgruppe nicht ohne entsprechende Schutzmaßnahmen zugänglich gemacht werden darf.“
Die KJM ist das zentrale Aufsichtsorgan der Landesmedienanstalten für den Jugendmedienschutz im privaten Rundfunk und in Telemedien. Die mabb ist die zuständige Landesmedienanstalt, die den Fall in die KJM eingebracht und ihn gemäß der Entscheidung der KJM umsetzt hat.